Verfahren zur Kontaktnachverfolgung und Quarantäne verändert

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock befindet sich aktuell in der Risikostufe „gelb“, so dass die Regelungen zur Kontaktverfolgung durch das Gesundheitsamt Rostock per Allgemeinverfügung angepasst wurden. Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen in Rostock und ist dienstlich sowie privat zwingend zu beachten.

Eine Person gilt als infiziert, sobald eine Infektion per PCR-Test nachgewiesen ist. An diese Personen werden durch die Allgemeinverfügung die folgenden Pflichten persönlich übertragen:

  1. die Pflicht, sich in häusliche Quarantäne zu begeben: Nachweislich infizierte Personen MÜSSEN sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Darüber hinaus MÜSSEN sich Personen in häusliche Quarantäne begeben, die engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten und weder geimpft noch genesen sind. Für eine Definition von "enger Kontakt" verweise ich auf die Allgemeinverfügung.
  2. die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung: Nachweislich infizierte Personen MÜSSEN unverzüglich und eigenständig alle engen Kontakte der letzten zwei Tage (48h) vor dem Zeitpunkt der Testdurchführung informieren.

Bitte informieren Sie sich selbstständig über die Allgemeinverfügung auf den Webseiten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Eine Zusammenfassung der aktuellen Regelungen mit Stand vom 15.11.2021 finden Sie hier. Sofern Sie im Landkreis Rostock wohnhaft sind, finden Sie weitere Informationen zu diesen Themen auf der Webseite des Landkreises Rostock.

Unabhängig von der Allgemeinverfügung gilt für Beschäftigte der UR:

Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Hotline für Beschäftigte unter 0381-498 1331 oder per E-Mail an s31.dienstleistungsportaluni-rostockde.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Universitätsbetriebs.

Jan Tamm
Kanzler


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