Regelungen zur Kostenstattung für Homeoffice

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Die UR kann Kosten für die Einrichtung oder Ausstattung von Arbeitsplätzen im Homeoffice nicht übernehmen. In diesem Zusammenhang privat verauslagte Mittel werden nicht erstattet. Eine Ausnahme bilden lediglich die Zoom-Lizenzen, die bis zur Verfügbarkeit der Campuslizenz privat beschafft werden mussten.

Generell gilt: Es besteht kein Anspruch auf Homeoffice. Eine der Voraussetzungen für Homeoffice ist, dass ein Arbeiten im privaten Umfeld überhaupt möglich ist. Ist dies, zum Beispiel aufgrund fehlender Ausstattung  nicht der Fall, kann nicht im Homeoffice gearbeitet werden. Die geltenden Regelungen sind detaillierter erklärt unter CORONA Sonderinformationen > Personal > Regelungen zum Arbeitsort.

Nach Hinweisen des Landesrechnungshofes M-V ist die Erstattung privat verauslagter Mittel auf ein Minimum sowie auf unvermeidbare Fälle zu beschränken. Wenn Sie Verbrauchsmaterial für den dienstlichen Gebrauch benötigen, nutzen Sie bitte die bekannten Beschaffungsprozesse.

Stand: 29.06.2020