Was Eltern betreuungspflichtiger Kinder zum Thema Sonderurlaub wissen müssen

Wenn sich Arbeit und Kinderbetreuung nicht vereinbaren lassen und eine anderweitige Kinderbetreuung durch Ehepartner, Elternteile oder sonstige Personen nicht möglich ist, kann gemäß TV-L bzw. SUrlVo Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge befristet gewährt werden. Empfohlen wird trotzdem, eine Kinder-Notbetreuung zu beantragen, wenn Sie Ihre Arbeit und Kinderbetreuung nicht vereinbaren können.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter CORONA Sonderinformationen > Personal > Regelungen zur Kinderbetreuung.

Aktuell gilt diese Regelung des Landes M-V bis 03.05.2020. Angesichts der aktuellen Lage gehen wir davon aus, dass das Land diese Regelung verlängert. Wir sind gehalten, die Vorgaben des Landes für die UR umzusetzen.

Danke für Ihr Verständnis.

Dr. Jan Tamm
Kanzler

 


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