Was Eltern betreuungspflichtiger Kinder im Zusammenhang mit der Notfallbetreuung wissen müssen

Die Regelungen des Landes M-V und der Stadt Rostock zur Notfallbetreuung für Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen widersprechen sich:

  • Gemäß Verfügung der Landesregierung sind Beschäftigte an Universitäten und Hochschulen des Landes M-V ab dem 27.04.2020 berechtigt, die Notfallbetreuung zu nutzen. Erforderlich ist eine Erklärung des Fachvorgesetzten zur Unabkömmlichkeit des Beschäftigten; die Notfallbetreuung soll auch dann zur Verfügung stehen, wenn nur ein Elternteil in kritischen Infrastrukturen unabkömmlich ist.
  • Die Stadt Rostock legt die Regelungen zur Notfallbetreuung wesentlich restriktiver aus und genehmigt eine Notfallbetreuung nur dann, wenn beide Elternteile in kritischen Infrastrukturen unabkömmlich sind und vor Ort anwesend sein müssen.

Die Universitätsleitung weist aktuell an diversen Stellen auf diesen Widerspruch hin und hat insbesondere die Stadt Rostock sowie das Bildungsministerium M-V um dringende Klärung gebeten. Uns ist sehr bewusst, dass dieses Thema für viele Beschäftigte und ganz generell für den eingeschränkten Betrieb der UR von immenser Bedeutung ist. Wir verfolgen das Thema mit Nachdruck, um in naher Zukunft eine akzeptable Lösung zu erhalten.

In der Zwischenzeit bitten wir Sie um Geduld und Verständnis. Wir informieren, sobald sich die Situation verändert. Hinweise zum Antrag auf Notfallbetreuung finden Sie unter CORONA Sonderinformationen > Personal > Regelungen zur Kinderbetreuung.

Dr. Jan Tamm
Kanzler


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