Das aktuelle Rundschreiben des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V vom 14. Januar 2022 über die Regelungen zum Erhalt von Kinderkrankengeld sieht vor, dass - analog zu Regelungen bis zum 19.03.2022 – für das gesamte Jahr 2022 je Elternteil ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage besteht, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage. Für Beamte und Beschäftigte mit nicht gesetzlich versicherten Kindern gilt ein geringerer Anspruch.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes (z. B. Kita- und Schulschließung) sowie die Regelungen zur Kinderbetreuung bei angeordneter Quarantäne enden jeweils zum 19.03.2022.
Das Rundschreiben zu Kindeserkrankungen bleibt weiterhin gültig.
Informationen diesbezüglich finden Sie auch unter CORONA Sonderinformationen>Personal>Regelungen zur Betreuung von Kindern und Pflege von Angehörigen.
Darüber hinaus laufen die Flexibilisierungen der Pflege- und der Familienpflegezeit zum 31.03.2022 aus. Somit besteht nicht mehr die Möglichkeit kurzfristig bis zu 20 Arbeitstage pro Akutfall in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie sich in einer akuten Pflegesituation befinden bzw. wenn eine akute Pflegesituation bei Ihnen auftritt, melden Sie sich bitte umgehend beim Team Entgelt. Wir werden Sie dann über die weiteren Möglichkeiten gerne beraten.
Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen das Team Entgelt selbstverständlich gern zur Verfügung.
Michael Heberer
Personalservice