Regelungen zur Betreuung von Kinder und Pflege von Angehörigen
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Hotline für Beschäftigte
Tel: + 49 381-498 1331
Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag 07:00-17:00 Uhr
Freitag 07:00-14:00 Uhr
In diesem Abschnitt finden Sie Hinweise und Regelungen, die die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen in Zeiten der Corona-Pandemie erleichtern.
Stand: 15.01.2021
Beschäftigte, welche, wegen einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne, zur Betreuung minderjähriger Kinder nicht im Büro anwesend sein können, stimmen bitte mit Ihrer Fachvorgesetzten bzw. Ihrem Fachvorgesetzten eine individuelle Regelung ab. Voraussetzungen für diese Regelungen sind, dass selbst keine Erkrankung vorliegt und es keine Alternativen zur Betreuung der Kinder gibt.
Diesen Beschäftigen ist, sofern es möglich ist, Telearbeit oder Homeoffice anzubieten. Diese Regelung wurde auf der AL1-Konferenz vom 13.03.2020 beschlossen und gilt auch für die Universität. Auch Arbeitszeitverlagerung und die Inanspruchnahme von Urlaub oder Arbeitszeitguthaben ist denkbar.
Wenn alle vorgenannten Möglichkeiten nicht greifen, kommt auch eine Gewährung von unbezahlten Sonderurlaub zur Betreuung in Betracht. Den Antrag hierfür müssen Sie an das Referat Personalservice richten und konkrete Angaben zur Betreuungssituation machen.
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz ist nur möglich, wenn Beschäftigte aufgrund der staatlichen Maßnahmen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Tarifbeschäftigte müssen ohne Fortzahlung von Entgelt freigestellt sein und somit tatsächlich von einem Verdienstausfall betroffen sein. Eine individuelle Klärung erfolgt über den Personalservice.
Stand: 28.09.2020
Der Bundestag soll in Kürze innerhalb eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens über Regelungen zur Erhöhung der Ansprüche von Eltern auf Kinderkrankengeld beraten. Die Regelungen sollen für gesetzlich versicherte Eltern und rückwirkend ab dem 05.01.2021 gelten. Es gilt als sicher, dass die Regelungen kommen sollen.
Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Neu ist, dass der Anspruch auch besteht, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.
Daher gilt:
- Ist Ihr Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse und dem Arbeitgeber mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Informationen sowie das aktuelle Freistellungsformular 2021 zur Betreuung eines erkrankten Kindes befinden sich im Dienstleistungsportal Serviceleistungen > Zentrale Universitätsverwaltung > Thematisch > Personal > Personalservice unter dem Punkt Kindeserkrankung melden.
- Muss Ihr Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. Schicken Sie diese gern an krankmeldunguni-rostockde.
Die Regelungen gelten nur für gesetzlich versicherte Eltern mit Kindern bis 12 Jahre. Beamte müssen im Personaldezernat Sonderurlaub beantragen, der Anspruch ist hier jedoch geringer.
Stand: 15.01.2021
Für Pflegesituationen, die aufgrund der Pandemie aufgetreten sind, z.B. infolge geschlossener Tagespflegeeinrichtungen, besteht im Fall einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG die Möglichkeit, eine unbezahlte Freistellung zu beantragen. Für die Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 150 Abs. 5d SGB XI, das Sie bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen beantragen müssen.
Informationen zur Pflege finden Sie auch in unseren Rundschreiben.
Stand: 07.01.2020