Regelungen zur Betreuung von Kindern und Pflege von Angehörigen

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In diesem Abschnitt finden Sie Hinweise und Regelungen, die die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen in Zeiten der Corona-Pandemie erleichtern.

Stand: 10.01.2023

Grundsätzliche Regelungen zum Erhalt von Kinderkrankengeld (bis zum 31.12.2023)

Der Anspruch von 30 Tagen pro Kind, bei mehr als zwei Kindern maximal 65 Tage und bei Alleinerziehenden von 60 Tagen pro Kind bzw. maximal 130 Tage wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Regelung gilt für Kinder bis zwölf Jahre. Der Anspruch erlischt mit dem zwölften Geburtstag. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Für Beamte und Beschäftigte mit nicht gesetzlich versicherten Kindern gilt ein geringerer Anspruch.

Näheres entnehmen Sie dem Rundschreiben des Landes vom 25.10.2022.

Daher gilt:

Ist Ihr Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse und dem Arbeitgeber mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Informationen sowie das aktuelle Freistellungsformular zur Betreuung eines erkrankten Kindes befinden sich im Dienstleistungsportal Serviceleistungen > Zentrale Universitätsverwaltung > Thematisch > Personal > Personalservice unter dem Punkt Kindeserkrankung melden.

Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen das Team Entgelt selbstverständlich gern zur Verfügung.

Stand: 10.01.2023

Zusätzliche Regelungen zum Erhalt von Kinderkrankengeld bei pandemiebedingten Betreuung des Kindes (bis 07.04.2023)

Der Anspruch auf Erhalt von Kinderkrankgeld besteht bis einschließlich 07.04.2023 auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt oder auf Grund einer Absonderung (Quarantäne) untersagt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.

Wir empfehlen Ihnen die Bescheinigung vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zu verwenden.

Muss Ihr Kind aufgrund eines der o.g. Gründe zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. Schicken Sie diese zusammen mit dem Freistellungsformular an krankmeldunguni-rostockde.

Die Regelungen gelten nur für gesetzlich versicherte Eltern mit Kindern bis 12 Jahre. Für Beschäftigte die nicht gesetzlich versichert sind oder deren Kinder nicht familienversichert sind, besteht gem. § 45 Abs. 5 SGB V im gleichen Umfang lediglich ein Anspruch auf Freistellung ohne Kinderkrankengeld. Beamte müssen im Personaldezernat Sonderurlaub beantragen. Eine individuelle Beratung erfolgt über den Personalservice. 

Die Hinweise des Landes M-V können Sie im Rundschreiben des Landes vom 10.Oktober 2022 einsehen.

Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen das Team Entgelt selbstverständlich gern zur Verfügung.

Stand:  10.01.2023

Hinweise für pflegende Angehörige (gilt bis 30.04.2023)

Für Pflegesituationen, die aufgrund der Pandemie aufgetreten sind, z.B. infolge geschlossener Tagespflegeeinrichtungen, besteht im Fall einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG die Möglichkeit, eine unbezahlte Freistellung zu beantragen. Für die Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 150 Abs. 5d SGB XI, dass Sie bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen beantragen müssen. 

Näheres entnehmen Sie dem Rundschreiben des Landes von 25.10.2022. Weitere Informationen zur Pflege finden Sie auch in unseren Rundschreiben.

Wenn Sie sich in einer akuten Pflegesituation befinden bzw. wenn eine akute Pflegesituation bei Ihnen auftritt, melden Sie sich bitte beim Team Entgelt. Wir werden Sie gerne über Ihre Möglichkeiten beraten.

Stand: 10.01.2023