Regelungen zu Dienstreisen

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Das Bildungsministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Verfügung vom 04.11.2021 geregelt, wie in der aktuellen Situation mit Dienstreisen umzugehen ist. Es ergeben sich für die Universität Rostock die nachfolgenden Regelungen.

Dienstreisen ins Ausland

An die Genehmigung von Dienstreisen ist nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen.

Dienstreisen im Ausland unterliegen weiterhin einer sorgfältigen Einzelfallprüfung und Risikoabschätzung, durch die oder den Genehmigende/n, die die Notwendigkeit einer Dienstreise umfasst.

Dienstreisen in vom RKI benannte Hochrisiko- und Virusvariantengebiete sind nach wie vor ausgeschlossen.

Der Rektor hat die Prüfung der Begründung und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf die Dekan/-innen bzw. Leiter/-innen der Einrichtungen delegiert. Es besteht die Möglichkeit, die Delegation verantwortungsvoll innerhalb der Fakultät weiter zu geben.

Auch wegen der Änderung des Landesreisekostengesetzes M-V zum 1.7.2021 ist eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn ein dringend notwendiges Dienstgeschäft nicht anders erledigt werden kann. Soweit wie möglich sind technische Alternativen zu Dienstreisen, wie Telefon- oder Videokonferenzen, zu nutzen.

Werden Präsenzveranstaltungen notwendig, müssen die allgemein bekannten AHA+L-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken, Lüften) eingehalten werden. Hierbei sind die Lageeinschätzungen des Robert-Koch-Instituts, insbesondere zu den Risikogebieten mit erhöhter Ansteckungsgefahr, zu beachten.

Dringlichkeit und Notwendigkeit des Dienstgeschäftes sind durch den Beschäftigten formlos zu begründen und im Rahmen der Genehmigung zu beurteilen. Die Begründungen, die zu der jeweiligen Entscheidung geführt haben, sind in den Bereichen aufzubewahren. Sie sind nicht dem Dienstreiseantrag beizufügen und in der Reisekostenstelle vorzulegen.

Stand: 10.11.2021

Dienstreisen zu Fort- und Weiterbildungen

An die Genehmigung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es bedarf grundsätzlich weiterhin für alle Dienstreisen im Inland einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, durch die oder den Genehmigende/n, die die Notwendigkeit einer Dienstreise umfasst.

Die aktuellen Inzidenzwerte können Sie den COVID-19-Lageberichten sowie dem Dashboard des RKI (RKI Inland) entnehmen. Darüber hinaus finden Sie auch auf den Webseiten des Gesundheitsamtes Daten zur Corona-Pandemie.

Auch wegen der Änderung des Landesreisekostengesetzes M-V zum 1.7.2021 ist eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn ein dringend notwendiges Dienstgeschäft nicht anders erledigt werden kann.  Soweit wie möglich sind technische Alternativen zu Dienstreisen, wie Telefon- oder Videokonferenzen, zu nutzen.

Werden Präsenzveranstaltungen notwendig, müssen die allgemein bekannten AHA+L-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken, Lüften) eingehalten werden. Hierbei sind die Lageeinschätzungen des Robert-Koch-Instituts, insbesondere zu den Risikogebieten mit erhöhter Ansteckungsgefahr, zu beachten.

Für gleichartig regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte besteht die Möglichkeit, auf bestehende Dauerdienstreisegenehmigungen zurückzugreifen. Dieses bedarf der Genehmigung des/der Vorgesetzten.

Stand: 10.11.2021

Dienstreisen im Inland

Die Prüfung der Begründung zur zwingenden Notwendigkeit der Dienstreise durch die Reisekostenstelle liegt wieder beim Vorgesetzten.

An die Genehmigung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen.  Es bedarf grundsätzlich weiterhin für alle Dienstreisen im Inland einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, durch die oder den Genehmigende/n, die die Notwendigkeit einer Dienstreise umfasst.

Die aktuellen Inzidenzwerte können Sie den COVID-19-Lageberichten sowie dem Dashboard des RKI (RKI Inland) entnehmen. Darüber hinaus finden Sie auch auf den Webseiten des Gesundheitsamtes Daten zur Corona-Pandemie.

Auch wegen der Änderung des Landesreisekostengesetzes M-V zum 1.7.2021 ist eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn ein dringend notwendiges Dienstgeschäft nicht anders erledigt werden kann. Soweit wie möglich sind technische Alternativen zu Dienstreisen, wie Telefon- oder Videokonferenzen, zu nutzen.

Werden Präsenzveranstaltungen notwendig, müssen die allgemein bekannten AHA+L-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken, Lüften) eingehalten werden. Hierbei sind die Lageeinschätzungen des Robert-Koch-Instituts, insbesondere zu den Risikogebieten mit erhöhter Ansteckungsgefahr, zu beachten.

Stand: 10.11.2021

Kostenerstattung bei Absage von Dienstreisen

Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, die zu erstattenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Bereits entstandene Kosten sind aus Mitteln des Bereiches zu finanzieren.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Bereits gebuchte Leistungen (z. B. Bahnfahrt, Hotel, Tagungsbeitrag etc.) sind zu stornieren.
  • Nach der Stornierung wird die Dienstreise auf dem üblichen Wege abgerechnet. Buchung und Stornierung von Leistungen sowie die Absage der Veranstaltung sind durch Dokumente (Absagen, Bestätigungen, Kontoauszüge etc.) zu belegen.
  • Die entstandenen Kosten werden aus Mitteln des Bereiches vollumfänglich erstattet.

Stand: 27.05.2021