Kinder zu Hause zu betreuen und gleichzeitig an der UR die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, ist aktuell eine besondere Herausforderung. Gleichzeitig gibt es klare Vorgaben des Landes M-V und wir sind gehalten, diese für die UR umzusetzen:
- Arbeit und Kinderbetreuung sind vereinbar
Wenn sich vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung und Kinderbetreuung gut vereinbaren lassen, müssen Sie nichts weiter tun. - Arbeit und Kinderbetreuung sind nicht vereinbar, Ihre Arbeitsleistung ist systemrelevant und Sie wollen die Notfallbetreuung nutzen
Gemäß Verfügung der Landesregierung sind Beschäftigte an Universitäten und Hochschulen des Landes M-V ab dem 27.04.2020 berechtigt, die Notfallbetreuung für Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistung der Beschäftigten im eingeschränkten Betrieb der UR zwingend erforderlich ist. Eine entsprechende Bescheinigung wird durch den Fachvorgesetzten ausgestellt; weitere Informationen dazu finden Sie unter CORONA Sonderinformationen > Personal. - Arbeit und Kinderbetreuung sind nicht vereinbar, Sie wollen oder müssen sich freistellen lassen
Wenn sich vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung und Kinderbetreuung nicht vereinbaren lassen und eine anderweitige Kinderbetreuung (einschließlich Notfallbetreuung) nicht möglich ist, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge befristet gewährt werden; weitere Informationen dazu finden Sie unter CORONA Sonderinformationen > Personal.
Alles Gute für Sie und Ihre Kinder.
Dr. Jan Tamm
Kanzler