Was Beschäftigte für eine Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern beachten müssen

Beschäftigte der UR haben ihren Hauptwohnsitz zum Teil in anderen Bundesländern. Sie dürfen nach M-V einreisen, wenn eine Anwesenheit am Arbeitsplatz in der UR erforderlich ist, und zwar:

  • Beschäftigte dürfen zum Arbeiten einreisen, wenn die Reise für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Als Nachweis im Rahmen einer Kontrolle gilt der Arbeitsvertrag.
  • Als Besitzer einer Zweitwohnung (Nebenwohnsitz in M-V) dürfen sie ihre Wohnungen nutzen, wenn sie am 28.04.2020 in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet waren. Als Nachweis im Rahmen einer Kontrolle gilt eine amtliche Meldebestätigung oder eine schriftliche Meldebescheinigung. Ein Bescheid über die Festsetzung von Zweitwohnsitzsteuern ist nicht ausreichend. Begleitet werden können Sie von Mitgliedern Ihres Haushalts am Hauptwohnsitz.

Gleiches gilt für Studierende der UR, die als Nachweis im Rahmen einer Kontrolle den Studierendenausweis nutzen sollen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landesregierung unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/weitere-Themen/FAQ-Coronavirus/.

Dr. Jan Tamm
Kanzler

 


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