Vorübergehende Verlängerung der Übertragungsfristen für den Urlaub aus 2019 und 2020 in besonderen Fällen

Dies wurde vor dem Hintergrund entschieden, dass es in einigen Bereichen der öffentlichen Verwaltung durch die Pandemie-Lage zu besonderen Arbeitsbelastungen kommt. Dadurch ist es ggf. einigen Beschäftigten nicht möglich, ihren Erholungsurlaub wie geplant zu nehmen. Durch die Verlängerung der Verfallsfristen für den Urlaub aus 2019 und 2020 soll die nötige Flexibilität bei der Abwicklung der Erholungsurlaubsansprüche geschaffen werden. Die Übertragungsfristen verlängern sich:

  • für das Urlaubsjahr 2019 bis Ablauf des 31. August 2021 und
  • für das Urlaubsjahr 2020 bis Ablauf des 31. August 2022.

Diese gelten ebenfalls für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.

Die vorübergehende Regelung setzt zwingende dienstliche Gründe voraus, durch die/den Fachvorgesetzte*n zu begründen sind. Die Verlängerung der Übertragungsfristen soll nicht zum Ansparen von Urlaubsansprüchen dienen.

Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass Beschäftigte ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen haben. Die Fachvorgesetzten müssen das überwachen und ggf. zum Urlaub auffordern, wenn dieser nicht genommen wird.

Weitere Informationen bezüglich des Urlaubsanspruchs entnehmen Sie gern dem Rundschreiben Urlaub (Februar 2019).

Ass. iur. Christine Radtke, M.A.
Personalservice


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