In der Universität liegt ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot für Dienstfahrzeuge vor. Das beinhaltet auch das Verbot von Umwegen für private Zwecke, die Mitnahme von anderen Personen oder privaten Gütern.
Geregelt ist dies in der Kfz-Richtlinie des Landes M-V vom 22.3.2013. Es sind alle Fahrten in Fahrtenbüchern zu erfassen. Fahrtenbücher sind Urkunden i.S.d. § 267 Strafgesetzbuch (StGB), weil sie, wie auch Rechnungen, zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist. Sie sind daher unbedingt wahrheitsgemäß und nachvollziehbar zu führen. Ausgangspunkt, Weg und Ziel einer jeden Fahrt sowie der Zweck sind konkret zu beschrieben und mit vollständiger Adresse anzugeben, ebenso was konkret erledigt werden soll. Dies ist von den Kfz-Verantwortlichen und von deren Fachvorgesetzen regelmäßig zu kontrollieren. Beschäftigte, die Dienstfahrzeuge nutzen, sind vorher entsprechend aktenkundig einzuweisen. Weitere Informationen können Sie hier nachlesen.
Aus gegebenen Anlass müssen wir darauf hinweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen o.g. Vorgaben strenge arbeitsrechtliche Konsequenzen zu tragen sind und die Universität auch Strafanzeige stellen wird.
Beschäftigte sind verpflichtet, die Rechte, Rechtsgüter und Vermögenswerte des Arbeitgebers zu schützen, das beinhaltet auch den Schutz sämtlichen Eigentums. Beschäftigte sind niemals berechtigt, Fahrzeuge, Material, Kraftstoff, Arbeitsmittel oder sonstige Gebrauchsgüter der Universität für private Vorhaben zu verwenden. Das gilt auch für geringwertige Güter. Sie sind weiterhin natürlich auch gehalten, ihre Arbeitszeit auszulasten und nicht für private Dinge zu verwenden!
Sollten Sie Rückfragen haben, melden Sie sich gern. Gleiches gilt, falls Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige machen möchten.
Christine Radtke Peter Wickboldt
Koordinatorin Personalservice amt. Dezernent im Dezernat Technik, Bau, Liegenschaften