Urlaubsplanung 2026

Alles Gute für ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes neues Jahr!

Zum Jahresbeginn werden Sie Ihr berufliches Jahr und Ihre Vorhaben in 2026 planen. Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an die Planung Ihres Erholungsurlaubes und stimmen Sie diesen mit Ihrem/Ihrer Fachvorgesetzten und Ihren Kollegen/innen ab.

  • Wenn Urlaub in den Schulferien geplant ist, soll der Urlaubsantrag bei dem/der Fachvorgesetzten bis spätestens 15.01. des Jahres beantragt werden, damit die Urlaubsplanung der Beschäftigten im Bereich bekannt ist und abgestimmt werden kann, Vertretungsregelungen gefunden und etwaige konkurrierende Urlaubswünsche miteinander abgestimmt werden können. Fachvorgesetzte können auch einen anderen Termin für ihren Bereich festsetzen.
  • Wir empfehlen Fachvorgesetzten Urlaubswünsche der Beschäftigten früh zu erfragen, in einer unverbindlichen Urlaubsliste zu erfassen und miteinander zu harmonisieren, damit der Dienstbetrieb reibungslos laufen kann.
  • Für Beschäftigte im wissenschaftlichen Dienst mit Lehraufgaben gilt die Einschränkung des § 70 Abs. 6 LHG M-V, dass sie Urlaub grundsätzlich in der Vorlesungsfreien Zeit nehmen müssen.
  • Urlaub dient den Erholungszwecken und ist grundsätzlich an das Kalenderjahr gebunden. Das heißt, er muss im laufenden Kalenderjahr komplett genommen werden. Urlaubsübertragung in das Folgejahr ist nur für dienstliche Ausnahmefälle oder unter besonderen persönlichen Bedingungen (z.B. Krankheit, Elternzeit) möglich. Sollten Sie noch Urlaub aus dem Vorjahr haben, müssen Sie diesen zuerst nehmen, spätestens zum 31.12.2026 verfällt dieser Urlaub.
  • Planen Sie die Betriebsferien zum Jahresende mit ein. Am 24.12.2026 und 31.12.2026 ist arbeitsfrei, ebenso wie die Weihnachtsfeiertage und Neujahr, aber vom 28.12. bis 30.12.2026 müssen Sie Urlaubstage oder Zeitausgleich nehmen.
  • Jede/r Fachvorgesetzte muss im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten seines/ihres Verantwortungsbereiches darauf achten, dass diese den Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr verwirklichen. Wenn Beschäftigte keinen Urlaub planen oder keinen Urlaub geltend machen, müssen Fachvorgesetzte die Beschäftigten hierzu schriftlich auffordern.
  • Erst durch die Unterschrift des/der Fachvorgesetzten auf dem Urlaubsschein ist der Urlaub genehmigt. Berücksichtigen Sie dies, wenn Sie z.B. verbindlich eine Reise buchen möchten.

Detaillierte Informationen finden Sie im Prozess Urlaub nehmen. Hier finden Sie auch das neue Formular zum Urlaubsantrag. 

Dr. Peter Volle
Kommissarischer Teamleiter Personalservice


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