Alles Gute für ein glückliches, erfolgreiches und vorallem gesundes neues Jahr!
Zum Jahresbeginn werden Sie sicher Ihr berufliches Jahr und Ihre Vorhaben in 2025 planen. Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an die Planung Ihres Erholungsurlaubes und stimmen Sie diesen mit Ihrem/Ihrer Fachvorgesetzen und Ihren Kollegen/innen ab.
- Wenn Urlaub in den Schulferien geplant ist, soll der Urlaubsantrag bei dem/der Fachvorgesetzten bis spätestens 15.01. des Jahres beantragt werden, damit die Urlaubsplanung der Beschäftigten im Bereich bekannt ist und abgestimmt werden kann, Vertretungsregelungen gefunden und etwaige konkurrierende Urlaubswünsche miteinander abgestimmt werden können. Fachvorgesetzte können auch einen anderen Termin für ihren Bereich festsetzen.
- Wir empfehlen Fachvorgesetzten Urlaubswünsche der Beschäftigten früh zu erfragen, in einer unverbindlichen Urlaubsliste zu erfassen und miteinander zu harmonisieren, damit der Dienstbetrieb reibungslos laufen kann.
- Für Beschäftigte im wissenschaftlichen Dienst mit Lehraufgaben gilt die Einschränkung des § 70 Abs. 6 LHG M-V, dass sie Urlaub grundsätzlich in der Vorlesungsfreien Zeit nehmen müssen.
- Erholungsurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Sollten Sie noch Urlaub aus dem Vorjahr haben, müssen Sie diesen zuerst nehmen, spätestens zum 31.12.2025 verfällt dieser Urlaub.
- Planen Sie die Betriebsferien zum Jahresende mit ein. Am 24.12.2025 und 31.12.2025 ist arbeitsfrei, ebenso wie die Weihnachtsfeiertage und Neujahr, aber am 29.12. und 30.12.2025 müssen Sie Urlaubstage oder Zeitausgleich nehmen.
- Jede/r Fachvorgesetzte muss im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten seines/ihres Verantwortungsbereiches darauf achten, dass diese den Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr verwirklichen. Wenn Beschäftigte keinen Urlaub planen oder keinen Urlaub geltend machen, müssen Fachvorgesetzte die Beschäftigten hierzu schriftlich auffordern.
- Erst durch die Unterschrift des/der Fachvorgesetzten auf dem Urlaubsschein ist der Urlaub genehmigt. Berücksichtigen Sie dies, wenn Sie z.B. verbindlich eine Reise buchen.
Detaillierte Informationen finden Sie im Prozess Urlaub nehmen. Das Rundschreiben/FAQ und die Dienstanweisung Urlaubsgewährung haben wir in den Rechtsgrundlagen und Dokumente für Sie verlinkt.
Christine Radtke
Personalservice