Ab 01.01.2022 gibt es neue Durchführungshinweise des Finanzministeriums zur Berechnung des Urlaubsentgeltes bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
Dies betriff u.a. folgende Beispiele:
- Auslaufen einer befristeten Arbeitszeiterhöhung
- Stundenreduzierungen aus persönlichen Gründen
- Auslaufen einer Mutterschutz-, Elternzeit- oder Krankenvertretung
Neu ist: die Höhe des Urlaubsentgeltes richtet sich immer nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubs. Was bedeutet das für Sie? Sollten Sie Urlaub aus der Zeit vor einer Reduzierung haben und erst später nehmen können, haben Sie Anspruch auf das höhere Entgelt. Diese Differenz können Sie sich auszahlen lassen.
Wenn diese Neuregelung auf Sie zutrifft, dann wenden Sie sich bitte an das Personaldezernat. Um einen Mehraufwand für alle zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Urlaubstage vor der Arbeitszeitänderung zu nehmen.
Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben im Dienstleistungsportal unter Informationen > Personal > Personalrechtliche Rundschreiben im Bereich Familie, Urlaub, Gesundheit > Urlaub.
Anne-Kathrin Rohde
Personalservice