Streikrecht

Der Personalrat nimmt Bezug auf die am 08.12.2025 veröffentlichten „Hinweise für Beschäftigte, die an den Streiks zu den Tarifverhandlungen teilnehmen“ und stellt dazu Folgendes klar:

Streikteilnahme und Meldepflicht
Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist ein durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschütztes Grundrecht. Beschäftigte sind nicht verpflichtet, ihre Streikteilnahme im Vorfeld beim Arbeitgeber zu beantragen oder genehmigen zu lassen.
Richtig ist, dass der Arbeitgeber für Zwecke der Entgeltabrechnung Kenntnis darüber benötigt, dass eine Arbeitsleistung aufgrund eines Streiks nicht erbracht wurde. Eine Pflicht zur vorherigen Abmeldung beim Fachvorgesetzten oder zur Offenlegung der Streikteilnahme besteht jedoch nicht. Die Erfassung von Arbeitsausfallzeiten kann auch nachträglich erfolgen und darf nicht zu einer faktischen Erschwerung der Streikteilnahme führen.

Gleitende Arbeitszeit und Vertrauensarbeitszeit
Die Existenz einer Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit oder Vertrauensarbeitszeit hebt das Streikrecht nicht auf und kann keine zusätzlichen Pflichten für streikende Beschäftigte begründen. Organisatorische Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei der Unterscheidung zwischen Pause, Zeitausgleich oder Streik dürfen nicht zulasten der Beschäftigten gehen.

Entgeltanspruch während des Streiks
Es ist zutreffend, dass für Zeiten der Streikteilnahme kein Entgeltanspruch besteht. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine Verpflichtung der Beschäftigten, ihre Streikteilnahme vorab gegenüber Vorgesetzten anzuzeigen. Die Lohnkürzung ist eine arbeitsrechtliche Folge des Streiks, keine Disziplinierungs- oder Kontrollmaßnahme.

Mobile Arbeit
Richtig ist, dass kein genereller Rechtsanspruch auf mobile Arbeit besteht. Gleichwohl weist der Personalrat darauf hin, dass eine pauschale Untersagung mobiler Arbeit allein wegen eines Streikaufrufs kritisch zu bewerten ist. Entscheidungen über mobile Arbeit müssen sachlich begründet und einzelfallbezogen erfolgen und dürfen nicht dazu dienen, die Ausübung des Streikrechts mittelbar zu beeinträchtigen.

Der Personalrat empfiehlt Beschäftigten, sich bei Unsicherheiten zur Streikteilnahme, zu arbeitsrechtlichen Folgen oder zum Umgang mit Vorgesetzten sowohl an ihre Gewerkschaft als auch an den Personalrat zu wenden.

Der Personalrat sieht es als seine Aufgabe an, die Grundrechte der Beschäftigten zu schützen und auf eine rechtskonforme, verhältnismäßige und streikrechtsfreundliche Praxis an der Universität hinzuwirken. 

Informationen der Gewerkschaft “Verdi” 

Frithjof Lange 
Gesamtpersonalrat 

 


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