Senkung der Umsatzsteuer als Maßnahme des Konjunkturpaketes - Was ist zu beachten?

Laut Eckpunktepapier sollen die Steuersätze im Zeitraum 01.07.-31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Bundestag und Bundesrat entscheiden über die Umsetzung am 29.06.2020.

Anhand des entsprechenden Entwurfes des BMF-Schreibens haben wir folgende Punkte zur Beachtung zusammengefasst. Änderungen/Vereinfachungen sind noch möglich.

Grundsätzliches:

Die neuen Steuersätze sollen für im Zeitraum zwischen 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbrachte Umsätze anwendbar sein. Es wird grundsätzlich darauf ankommen, wann die Leistungen erbracht werden. Der Tag der Rechnungstellung oder der Tag der Zahlung ist dafür grundsätzlich nicht maßgeblich. Entsprechendes gilt für Teilleistungen.

Wann eine Leistung als umsatzsteuerlich ausgeführt gilt, richtet sich nach der Art der Leistung. Bei Lieferungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht entscheidend. Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Vollendung maßgebend. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen gilt die Leistung am Ende des Leistungsabschnitts als ausgeführt

Für Ausgangsrechnungen gilt: Wenn Entgelte für ab dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze vor diesem Stichtag vereinnahmt werden, wie z.B. bei Anzahlungen, wäre auf diese grundsätzlich zunächst der bisherige Steuersatz anzuwenden.

Beispiel für Anzahlungen und die Erbringung von Teilleistungen:

·      Anzahlung am 1.5.2020 mit 19%

·      Teilleistung am 31.08.2020 mit 16%

·      Teilleistung am 31.12.2020 mit 16%

·      Teilleistung am 30.04.2021 mit 19 %

Bei Eingangsrechnungen ist zu beachten, dass für zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze nicht der alte Steuersatz in Rechnung gestellt wird. In Höhe der Differenz würde ein zu hoher Steuerausweis vorliegen und wäre der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (bei steuerpflichtigen Projekten).

Verträge, die als Rechnung dienen und in denen deshalb ein konkreter Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen sind, müssen geändert werden.

Den Entwurf des 1. Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie hier.

Den Entwurf des 2. Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen  finden Sie hier.

Jessica Nagel
Sachgebietsleiterin Belegbearbeitung und Steuern


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