Erholungsurlaub sowie eventueller Zusatzurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, um den mit dem Urlaub bezweckten Erholungseffekt zu gewährleisten. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 26 TV-L Abs. 2 Buchst. a möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies zulassen. Das muss mit dem/der Fachvorgesetzte/n geklärt und dokumentiert werden. Bei einer Übertragung ins Folgejahr ist darauf zu achten, dass dieser bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres genommen werden muss, da er sonst verfällt. Um einen Verfall zu vermeiden, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Resturlaubsansprüche zeitnah zu verwirklichen sind.
Bitte beachten Sie dazu auch unser Urlaubsrundschreiben im Dienstleistungsportal unter Informationen>Personalrechtliche Rundschreiben>Familie,Urlaub,Gesundheit>Urlaub>Urlaubsanspruch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (September 2021).
Für die Jahre 2019 und 2020 hat die Landesregierung in M-V am 19. Oktober 2020 für Beamte und Tarifbeschäftigte die Verfallsfristen von Urlaub verlängert, aber nur, soweit es durch die Pandemie zu besonderen Arbeitsbelastungen kam, die dazu führten, dass der Erholungsurlaub nicht oder nur vermindert in Anspruch genommen werden konnte. Was z.B. in den Landesgesundheitsämtern, Kriseneinrichtungen o.ä. der Fall war. Wir hatten in den Corona-Sonderinformationen im Dienstleistungsportal den Hinweis dazu gegeben. Diese Regelung ist für die Universität Rostock jedoch nicht anwendbar bzw. rechtfertigt eine Inanspruchnahme der Verlängerungsfristen nicht, da es keine zwingenden dienstlichen Gründe und keine besondere Corona-Belastung wie in den vorgenannten öffentlichen Bereichen gab.
Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen das Team Entgelt selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Anne-Kathrin Rohde
Personalservice