Regelungen zum mobilen Arbeiten: Abrechnung von Dienstreisen

Die Mitarbeitenden an der Universität Rostock arbeiten im Regelfall in Präsenz, weil die Universität als Gemeinschaft der Lernenden und Lehrenden von der Präsenz vor Ort lebt. Dienstreisen sind eine Form des mobilen Arbeitens. Mit der Dienstreise verbunden ist ein direktes dienstliches Interesse, die Arbeit an einem anderen Ort zu leisten. In diesem Fall werden die Kosten entsprechend den Regelungen des Landesreisekostengesetzes von der Universität Rostock übernommen.

Mit Zustimmung der Fachvorgesetzten/ den Fachvorgesetzten ist mobiles Arbeiten auch aufgrund privater Interessen an einem anderen Ort möglich. Dieses gilt auch für mobile Arbeit aus privatem Interesse in Verbindung mit einer Dienstreise. Diese Form der privat veranlassten mobilen Arbeit stellt jedoch keine Dienstreise dar. Alle im Zusammenhang mit der privat veranlassten mobilen Arbeit entstehenden Kosten übernimmt die Universität Rostock nicht.

Für privat veranlasste mobile Arbeit in Verbindung mit einer Dienstreise gelten dieselben Grundsätze, wie für Dienstreisen in Verbindung mit einer Privatreise. Die Vorgaben dazu hat das Land in § 12 Abs. 1 Landesreisekostengesetz (LRKG) sehr restriktiv festgelegt.

Das heißt konkret für privat veranlasste mobile Arbeit in Verbindung mit einer Dienstreise:

  • stimmen Sie die Dauer mit ihrer fachvorgesetzten Person ab und geben Sie diese im Dienstreiseantrag verbindlich an. Als Dienstreise angeordnet wird nur das reine Dienstgeschäft der Dienstreise, nicht die Zeit der privat veranlassten mobilen Arbeit. Nur für die angeordnete Zeit erhalten Sie Tagegeld und Übernachtungskosten.
  • werden Dienstreisen mit privat veranlasster mobiler Arbeit von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die für die Erledigung des angeordneten Dienstgeschäftes zusätzlich entstehenden Kosten als Fahrtauslagen erstattet.
  • werden Dienstreisen mit privat veranlasster mobiler Arbeit von bis zu fünf Arbeitstagen zeitlich verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn Sie vor dem Dienstgeschäft unmittelbar von der Wohnung oder der Dienststätte zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zur Wohnung oder Dienststätte gereist wären („fiktiver Reiseverlauf“).
  • Da nicht mehr erstattet werden darf als bei direkter An- und Abreise zum Dienstgeschäft, ist in jedem Fall ein Vergleichsangebot des fiktiven Reiseverlaufs vom Buchungstag notwendig. Dieses ist der Dienstreiseabrechnung beizufügen.

Die genauen Regelungen zur Erstattungsfähigkeit können Sie in §§ 2, 4 und 5 sowie 12 LRKG nachlesen. Sie können sich von uns gern im Vorfeld ihrer geplanten Reise beraten lassen. Beispiele finden Sie hier.

Birgit Mennenga
Referat Stellenhaushalt, Reisekostem, Lehraufträge (D2.4)  


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