Regelungen zu Dienstreisen aktualisiert

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V hat mit Verfügung vom 13.03.2020 den Umgang mit Dienstreisen zur Hemmung der Verbreitung des Coronavirus geregelt. Daraus ergeben sich für die Beschäftigten der Universität Rostock (UR) folgende Regelungen, die die im Dienstleistungsportal am 13.03.2020 veröffentlichten Regelungen ersetzen:

  1. Sämtliche Auslandsdienstreisen und Dienstreisen in besonders betroffene Gebiete innerhalb Deutschlands (Risikogebiete gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts) sind ab dem 13.03.2020 zu unterlassen. Bereits genehmigte Dienstreisen werden hiermit widerrufen. Bereits entstandene Kosten sind aus dem Budget des jeweiligen Bereiches zu finanzieren.
     
  2. Dienstreisen im Inland sollen nicht stattfinden. Ausnahmefälle sollen jedoch ermöglicht werden. Ab sofort werden Ausnahmefälle in Hinblick auf den Zweck der Dienstreise für jeden Einzelfall separat durch die Reisekostenstelle genehmigt.
    • Die Genehmigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen, wenn ein dringend erforderliches unvermeidbares Dienstgeschäft nicht anders erledigt werden kann und direkte Kontakte zu anderen Personen eingeschränkt werden. Die dringliche Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der Dienstreise ist ab sofort formlos zu erklären.
    • Da aktuell durch den eingeschränkten Betrieb der UR kein Versand von Hauspost stattfindet, sind die vorbeschriebenen Dienstreisen zusammen mit der Erklärung zur dringlichen Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit und der Stellungnahme des Fachvorgesetzten formlos per E-Mail an travelmanageruni-rostockde zu beantragen.
    • Die Genehmigung der beantragten Dienstreise erfolgt zeitnah nach Prüfung der eingereichten Unterlagen ebenfalls auf elektronischem Weg (E-Mail).
       
  3. Fortbildungen gelten unter Anwendung dieses strengen Maßstabes nicht als zwingend notwendiges Dienstgeschäft, sofern sie nicht auf Weisung des Dienstherrn/Arbeitgebers oder auf arbeitsvertraglichen Pflichten basieren. Dienstreisen zu mehrtägigen Fortbildungen oder zu Fortbildungen, welche bereits genehmigt worden sind, sind unter den strengen Maßstäben eines Ausnahmefalls zu prüfen.

Sollten Sie Rückreisende/Rückreisender aus einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland nach aktueller Definition des Robert-Koch-Instituts sein, sind aus Gründen der Vorsorge vor Ansteckung die vom Bund, dem Land M-V und der UR getroffenen Festlegungen einzuhalten.

Vielen Dank für die Berücksichtigung dieser Regelungen.

 

Steffen Arndt
Dezernat Haushalt, Referat D2.4, Sachgebiet Reisekosten


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