Regelungen für Beschäftigte der UR zum 20.04.2020 aktualisiert

Alle Beschäftigten der UR sind ab sofort uneingeschränkt verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Dies gilt auch für Beschäftigte aus Risikogruppen gemäß Einschätzung des Robert-Koch-Institutes sowie für  Eltern minderjähriger Kinder.

Das bedeutet konkret:

  • Beschäftigte, die ihre Arbeitsleistung aufgrund der Art der Tätigkeit im Homeoffice erbringen können, sollen auch weiterhin im Homeoffice arbeiten.
  • Beschäftigte, die ihre Arbeitsleistung aufgrund der Art der Tätigkeit nur an ihrem Arbeitsplatz in der UR erbringen können - dazu gehören zum Beispiel Tätigkeiten in Laboren und Werkstätten - müssen am Arbeitsplatz arbeiten.

Der Fachvorgesetzte entscheidet in enger Abstimmung mit dem Beschäftigten, ob sich eine Tätigkeit für das Homeoffice eignet. Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht.

Wie bisher gilt auch weiterhin:

  • Wenn Sie im Homeoffice arbeiten, beachten Sie bitte die Empfehlungen zur Tätigkeit im Homeoffice unter CORONA Sonderinformationen > Digitales Arbeiten, insbesondere die Empfehlungen zur IT-Sicherheit.
  • Wenn Sie in den Gebäuden der UR arbeiten, beachten Sie bitte die Empfehlungen zum Aufenthalt in den Gebäuden der UR unter CORONA Sonderinformationen, insbesondere die Empfehlungen zur Allgemeinen Hygiene.

Bitte achten Sie aufeinander und bleiben Sie gesund.

Dr. Jan Tamm
Kanzler


Zurück zu allen Meldungen