In jedem Fall sind die Lageeinschätzungen des Robert-Koch-Instituts, insbesondere zu den Risikogebieten mit erhöhter Ansteckungsgefahr, zu beachten.
Dringlichkeit und Notwendigkeit des Dienstgeschäftes sind durch den Beschäftigten formlos zu begründen und im Rahmen der Genehmigung zu beurteilen. Die Begründungen, die zu der jeweiligen Entscheidung geführt haben, sind in den Bereichen aufzubewahren. Sie sind nicht dem Dienstreiseantrag beizufügen und in der Reisekostenstelle vorzulegen.
Vielen Dank für die Beachtung dieser Regelungen und für Ihre Unterstützung.
Theres Sünwoldt
Sachgebiet Reisekosten (D2.4)