- Nach Prüfung der dienstlichen Notwendigkeit genehmigt die/ der Fachvorgesetze der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter die Dienstreise. Die Genehmigung bedarf in diesem Fall nicht der Schriftform, es genügt die mündliche Genehmigung.
- Wird der Beginn und/oder das Ende der Dienstreise von der Wohnung aus angeordnet oder genehmigt, entfällt zur Ermittlung der Reisekosten, die Bestimmung des innerörtlichen Mehraufwands (Kürzung um den üblichen Arbeitsweg).
- Umweltverträgliche, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser (ÖPNV) sind vorrangig zu nutzen.
- Für Dienstfahrten am Hochschulort sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, wobei vorhandene Zeitkarten (Monats-oder Wochenkarte) einzusetzen sind.
- Ist die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter nicht im Besitz einer Zeitkarte, kann der für den Dienstgang gelöste Fahrschein erstattet werden. (Kleinere Beträge sollten gesammelt werden)
- Sind an einem Bereich regelmäßige solcher Dienstreisen erforderlich, kommt der Erwerb einer Zeitkarte in Betracht. Durch einen Kostenvergleich ist zu ermitteln, ob die Benutzung der Zeitkarte zu geringeren Fahrkosten führt als das Lösen von Einzelfahrscheinen. Der Nachweis ist aktenkundig zu machen.
- Wird ein Privat-Kfz auf Dienstreisen eingesetzt, werden 0,15 € je km erstattet.
- Die Genehmigung zur Nutzung des Privat-Kfz aus triftigen Gründen ist nur im Ausnahmefall zu erteilen und die triftigen Gründe sind aktenkundig zu machen. Mögliche triftige Gründe sind in den Verfahrenshinweisen zur Umsetzung des Landesreisekostengesetzes unter Pkt. 2.2.1.2 aufgeführt.
- Bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie am oder zum vorübergehenden Aufenthaltsort wird für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort kein Tagegeld gewährt.
Der durch Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort verursachte Mehraufwand (Fahrkosten, Nebenkosten) ist über Antrag auf Rückerstattung privat verauslagter Gelder im Dezernat 2 zur Erstattung einzureichen.
Diese Regelungen sind auch in den Verfahrenshinweisen zur Umsetzung des Landesreisekostengesetzes – Anlage 3 im Dienstleistungsportal nachlesbar. Bei Fragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen der Reisekostenstelle gerne zur Verfügung.
Tanja Machendanz
Sachgebiet Reisekosten (D2.4)