Rechtmäßiger Betrieb von Videoüberwachungsanlagen setzt Mitbestimmung voraus

Der Betrieb von Kameras, Videoüberwachungsanlagen  bzw. sonstigen optisch-elektronischen Zugangskontrollsystemen unterliegt der vorherigen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung. Nur nachdem diese und die entsprechenden datenschutzrechtlichen Prüfungen erfolgt sind, dürfen Anlagen rechtswirksam betrieben werden. Das gilt auch für die Installation von Attrappen.

Bitte teilen Sie entsprechende Systeme kurzfristig dem Dezernat Technik, Bau und Liegenschaften (D3) per E-Mail unter dezernat.technikuni-rostockde mit, damit die Mitbestimmung überprüft bzw. nachgeholt werden kann. So lange ist es nicht gestattet, Datenauswertungen vorzunehmen. Sollte dies im Einzelfall aus wichtigen sicherheitsrelevanten Gründen trotzdem notwendig sein, setzt dies eine Zustimmung der Hochschulleitung voraus. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte ebenfalls D3.

Das Datenverwertungsverbot gilt auch für Videotechnik in Hörsälen, die ausschließlich aus didaktischen Gründen eingesetzt wird.

Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Dr. Andreas Werner (D3) und Herr Dr. Peter Volle (D4) gern zur Verfügung.

Christine Radtke
Referatsleiterin Personalservice


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