Neues für Studentische Hilfskraftverträge

Im Februar 2025 fand unser Arbeitsrecht to go zum Thema Studentische Hilfskräfte statt. Gemeinsam mit dem LAF haben wir offengebliebene Themen aufgearbeitet:

  • Zukünftig ist es Pflicht, bei Neueinstellung dem Versicherungsformular (Formular 4611) eine Kopie des Sozialversicherungsausweises beizufügen. Diesen erhalten die Studierenden bei ihrer Krankenkassen oder der Deutschen Rentenversicherung kostenfrei (www.deutsche-rentenversicherung.de / 0800-1000 4800). Ein handschriftlicher Vermerk ist aufgrund der großen Fehlerquote nicht mehr möglich. Das LAF gewährt eine Übergangsfrist bis 01.05.2025. Danach werden veraltete Formulare nicht mehr akzeptiert. Wir haben unser Bearbeiterdeckblatt entsprechend angepasst.
  • Die Nachberechnungen zum Jahresende sind bedingt durch die Pauschalsteuer des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 56 EStG). Diese Versteuerung wird monatlich berechnet und zum Jahresende geprüft. Es erfolgen Steuererstattungen oder -nacherhebungen. Da es sich um jährliche Freibeträge handelt, kann die Überprüfung auch bei bereits ausgeschiedenen Beschäftigten noch zum Jahresende erfolgen. Darauf haben wir leider keine Einfluss.
  • Eine Kennzeichnung der Art der Tätigkeit (geringfügig oder kurzfristig) kann über die Gehaltsdaten, die ins FSV eingespielt werden, nicht erfolgen. Eine Ausweisung der Art erfolgt aber in der persönlichen Gehaltsabrechnung, da es nur für die Person wichtig ist. Für Sie als Sachbearbeiter/innen in den Bereichen ist es für die Planung der Haushaltsgelder nicht relevant, ob eine Tätigkeit kurzfristig oder geringfügig ist. Da sich die Angaben vom LAF im Laufe des Jahres ändern können, würde mit dem Vermerk kein Mehrwert erzielt werden. Es muss immer bei jeder Hilfskraft der SV-Anteil von 28,3% berücksichtigt werden, da es ansonsten zu Fehlplanungen kommt. Unterstützend können Sie auch das Personalkosten-Tool von S1 nutzen.

Bitte achten Sie darauf, dass stets die neuesten Formulare aus dem DLP genutzt werden. Alle bereits geschlossenen Verträge behalten wie immer ihre Gültigkeit.
Nutzen und empfehlen Sie auch gerne unsere FAQs für SHKs. Für Fragen steht Ihnen Ihr/e Personalsachbearbeiter/in und das Team Entgelt unterstützend zur Verfügung.

Elisa Lehmann & Anke Block
Personalservice

 


Zurück zu allen Meldungen