Neuerungen im Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat mit Rundschreiben vom 21. Januar 2020 eine Ergänzung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vorgenommen. Ziel dieser Maßnahme ist es, umweltbezogene Aspekte bei der Wahl des Beförderungsmittels bei Dienstreisen zu berücksichtigen und damit die Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“ voranzubringen. Das Schreiben ist  hier einsehbar.

Ab sofort gilt für alle Dienstreisen, die aus Drittmitteln des Bundes finanziert werden und deren Erstattung entsprechend nach dem BRKG erfolgt, dass bei der Wahl des Beförderungsmittels neben dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit auch umweltbezogene Aspekte, wie beispielweise der CO2-Ausstoß, Beachtung finden und anzuerkennen sind.

  • eine Bahnfahrt ist immer erstattungsfähig, auch wenn dadurch höhere Kosten entstehen; höhere Kosten stellen auch zusätzliche Übernachtungskosten oder zusätzliches Tagegeld dar
  • ist eine Bahnnutzung hingegen wirtschaftlicher als der günstigste Flug, gelten die bisher bestehenden Regelungen jedoch weiter (§ 4 Abs. 1 S. 1 und 2 BRKG)
  • eine Bahnnutzung aus umweltbezogenen Aspekten ist freiwillig; als Anreiz für die oft zeitintensive Bahnfahrt wird auf die Möglichkeiten, während der Dienstreise mobil arbeiten zu können, hingewiesen
  • Erstattung der bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges (nach § 5 Abs. 1 und 2 BRKG) durch den Dienstreisenden geleistete CO2-Kompensationen als Nebenkosten
  • die Regelung gilt für Inlandsdienstreisen sowie für Reisen im grenznahen Raum und gut angebundene europäische Großstädte (z. B. Paris, Brüssel, Prag, Wien, Salzburg etc.)

ACHTUNG:  Für alle Dienstreisen, die aus Mitteln des Landes M-V finanziert werden, gilt das Landesreisekostengesetz M-V (LRKG M-V).

Es gibt eine Kabinettsvorlage zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesreisekostengesetz M-V. Das geänderte LRKG M-V soll demnach voraussichtlich zum Spätsommer in Kraft treten und beinhaltet vermutlich folgende Maßnahmen zum Klimaschutz:

  1. Dienstreisevermeidung - Dienstreisen nur, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes (z. B. telefonisch oder per Videokonferenz) nicht möglich ist.
  2. Vorrangige Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel - Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel sind vorrangig zu nutzen, auch wenn sie nicht die wirtschaftlichste Beförderungsmöglichkeit darstellen.
  3. Grundsätzlich keine Nutzung von Flugzeugen im Inland - Das Flugzeug wird grundsätzlich nicht mehr für Inlandsdienstreisen berücksichtigt. Die Nutzung ist nur in besonderen organisatorisch unabweisbaren Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde möglich (z. B. bei zeitlich aufeinanderfolgenden Dienstgeschäften an weit voneinander entfernten Orten). Für Auslandsdienstreisen gilt das Verbot der Flugzeugnutzung nicht, die Erstattung richtet sich nach § 14 LRKG M-V.

Für Fragen stehen wir sehr gern zur Verfügung. 

Steffen Arndt
Sachgebiet Reisekosten


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