Das Rektorat hat nach Abfrage der Fakultäten im März den Beschluss gefasst, dass eine Reduzierung der Lehrverpflichtung grundsätzlich nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Die Ausnahmen, die eine Reduzierung von Lehrverpflichtung rechtfertigen, wurden entsprechend der aktuellen Gegebenheiten angepasst. Neu ist, dass neben den Rektoratsmitgliedern sowie den Dekan:innen jetzt auch die Studiendekan:innen je nach Fakultätsgröße die Möglichkeit zur Reduzierung der Lehrverpflichtung um 2 SWS bzw. 1 SWS (JUF, THF) erhalten sollen. Hinzu kommt eine Möglichkeit der Reduzierung für die Universitätsbeauftragte für chronisch Kranke und Behinderte Studierende. Entsprechend der neuen Regelung im Landeshochschulgesetz sind auch Gleichstellungsbeauftragte in Fachbereichen mit mindestens 150 Beschäftigten auf Antrag mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu entlasten.
Das Rektorat hatte sich beim Wissenschaftsministerium darum bemüht, dass die Entscheidung über eine Reduzierung entsprechend der verabschiedeten Kriterien auf die Universität delegiert wird. Das wurde jedoch abgelehnt, so dass auch weiterhin die Anträge auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung beim WKM zur Entscheidung vorzulegen sind. Die vom Rektorat erarbeiteten Kriterien sollen jedoch im Rahmen des bisherigen Verfahrens als Grundlage für die interne Prüfung und Weiterleitung der Anträge an das WKM dienen. Die Fakultätsleitungen werden gebeten, dass bei der Weitergabe der Anträge an S4 zu berücksichtigen und die Voraussetzungen entsprechend zu prüfen und zu begründen.
Den Rektoratsbeschluss zur Regelung der Reduzierung der Lehrverpflichtung können Sie unter Dateien einsehen.
Prof. Karsten Wolf
Prorektor für Studium und Lehre
Lehrverpflichtung – Ausnahmen für Möglichkeiten der Reduzierung
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