Krankmeldung – wichtige Hinweise zum Vorgehen

Alle Beschäftigten sind verpflichtet, jede Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (in der Regel zu Dienstbeginn) zu melden – auch dann, wenn nur einzelne Krankheitstage ohne Arztbesuch (sogenannte Karenztage) vorliegen. Die Meldung hat in jedem Fall gegenüber der/dem Fachvorgesetzten sowie gegenüber dem Personalservice, S41 zu erfolgen. 

Ärztliche Krankschreibung im Laufe des Tages:
Erfolgt später am Tag nach einer Karenzmeldung eine ärztliche Krankschreibung, ist diese unverzüglich nachzureichen. Bereits gemeldete Karenztage werden dann als Krankheitstage gewertet. Wichtig: Die ärztliche Bescheinigung muss den gesamten Zeitraum der Abwesenheit abdecken

Abbruch des Arbeitstages wegen Krankheit:
Wird die Arbeit im Laufe des Tages krankheitsbedingt beendet, zählt der Tag entweder vollständig als Krankheits- oder Karenztag und wird entsprechend im Arbeitszeitnachweis geführt. 

Die vollständigen Informationen zum Verfahren finden Sie im Dienstleistungsportal im Prozess Arbeitsunfähigkeit melden

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Anne-Kathrin Rohde und Manuela Kahl
Personalservice (S41)


Zurück zu allen Meldungen