Am 26. November 2019 wurde eine Novelle des Landeshochschulgesetzes (LHG) beschlossen, die unter anderem eine Änderung im Prüfungsrecht bewirkt und ein voraussetzungsloses Teilzeitstudium ermöglicht. Ein großer Erfolg, für den die Universität Rostock lange gekämpft hat, ist, dass der § 37 gestrichen wurde. Dadurch wird den Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit gegeben, Regelungen zu Modulprüfungen flexibler zu gestalten. Das betrifft insbesondere die Einhaltung von Fristen zum Ablegen der Modulprüfungen als auch die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten.
Im Vorgriff auf das Inkrafttreten des LHGs am 14.12.2019 wurden im Schnellverfahren sowohl Änderungen an der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (RPO BaMa) als auch an der Rahmenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge (RPO LA) vorgenommen, um die sogenannten „Frist-Fünfen“
bei Überschreitung der Regelprüfungstermine zur erstmaligen Anmeldung einer Modulprüfung um mehr als zwei (im Lehramt vier) Semester abzuschaffen.
Der Akademische Senat hat diese Änderungen in seiner Sitzung am 08.01.2020 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV werden folgende wesentliche Änderungen zum Sommersemester 2020 in Kraft treten:
- Bisher gilt die Regelung, dass eine Modulprüfung, die nicht spätestens zwei (im Lehramt vier) Semester nach dem Regelprüfungstermin erstmalig angemeldet wird, automatisch als nicht bestanden gewertet wird und der*die Studierende eine sogenannte „Frist-Fünf“ erhält. Diese Regelung ist gestrichen. Neu ist stattdessen, dass eine Pflichtberatung wahrzunehmen ist, wenn die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten wird, ohne dass eine Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt ist.(§ 10 der RPO BaMa sowie § 15 RPO LA)
- In geeigneten Bachelor- und Masterstudiengängen kann zukünftig ein Teilzeitstudium ohne besondere Voraussetzungen beantragt werden. (Bisher waren Gründe wie Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Berufstätigkeit für die Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiumserforderlich.)
Die Regelungen zu Fristen und Anzahl von Wiederholungsmöglichkeiten bei Nichtbestehen von Prüfungen sind etwas komplexer. Hierzu und ebenso zur detaillierten Ausgestaltung der o.g. Pflichtberatung bei Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester wird momentan in den Gremien noch diskutiert. Sie können sich gern über Ihre Gremienvertreter in diesen Prozess einbringen.
Entsprechende weitere Anpassungen in den Rahmenprüfungsordnungen werden zum Wintersemester 2020/2021 angestrebt. Bis dahin gelten weiterhin die bisherigen Regelungen, d.h. für das Versäumen von Fristen bei Wiederholung von Prüfungen werden weiterhin „Frist-Fünfen“ vergeben, wenn die Prüfung nicht angetreten wird.
Die geänderten Rahmenprüfungsordnungen finden Sie in Kürze hier.
Prof. Dr. Patrick Kaeding
Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation