Information und Einbindung der Schwerbehindertenvertretung in Berufungsverfahren

Hiermit möchte ich Ihnen einige Punkte darlegen, die bei einem Berufungsauswahlverfahren mit der Bewerbung einer Person mit Schwerbehinderung (SB) oder Gleichstellung (GL) zu berücksichtigen sind:

(1) Die Verantwortung für Bewerbungen im Berufungsverfahren liegt bei der jeweiligen Berufungskommission. Bei Bewerbungen von Schwerbehinderten und Personen, die ihnen gleichgestellt sind oder mit einer offensichtlichen Schwerbehinderung muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) grundsätzlich einbezogen werden. Die SBV muss schnell und umfassend informiert werden und vor einer Entscheidung angehört werden. Wenn Bewerbungen von Schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen vorliegen, hat die SBV das Recht, die relevanten Teile der Bewerbungsunterlagen einzusehen und an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Sie hat eine beratende Stimme.

(2) Ein/e schwerbehinderte/r oder gleichgestellte/r Bewerber/in wird bei formaler Eignung nach § 58 Abs. 1 LHG zu den Vorträgen und Gesprächen eingeladen. Für das Kriterium der offensichtlichen fachlichen Nichteignung gelten strenge Anforderungen. Das bedeutet, dass die Schwerbehindertenvertretung (SBV), die im Verfahren nicht fachkundig ist, nachvollziehen können muss, warum eine offensichtliche Nichteignung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber entweder
a) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung als Professor/in gemäß § 58 des Landeshochschulgesetzes oder die nach § 62 für Juniorprofessoren nicht erfüllt
b) nicht den fachlichen Anforderungen entspricht, die in den „Muss-Kriterien“ der Ausschreibung festgelegt sind.

(3) Im Falle der Nichteinladung von Bewerbern mit Schwerbehinderung (SB) oder Gleichstellung (GL) ist eine detaillierte Begründung erforderlich. Diese sollte sich sowohl auf die „Muss-Kriterien“ aus der Ausschreibung als auch auf die in der Berufungskommissionsitzung festgelegten „Muss-Kriterien“ stützen.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat das Recht, an allen Sitzungen der Berufungskommission sowie an Lehrproben, Vorträgen und Gesprächen teilzunehmen, solange Bewerber mit Schwerbehinderung (SB) oder Gleichstellung (GL) im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Die SBV erhält die Protokolle der Sitzungen sowie den Abschlussbericht der Berufungskommission zur Kenntnis. Die Stellungnahme der SBV wird erstellt, nachdem der Fakultätsbeschluss zum Berufungsvorschlag bekannt gegeben wurde, und wird anschließend dem Dekanat der betreffenden Fakultät sowie der zuständigen Stelle für Berufungen übermittelt.

(5) Die Termine für die Sitzungen und Gespräche sind mit der SBV abzustimmen.
Wenn Sie sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie die SBV unter Telefon +49 (0) 381 498-5740 oder sbvuni-rostockde.

Angela Weihs 
HSBV/SBV 
 


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