Hinweise zur Erstattung von Reisekosten

Eine Dienstreise kann grundsätzlich von überall aus begonnen und beendet werden. Für die Höhe der Reisekostenvergütung ist ausschlaggebend, ob die Dienstreise am Dienstort oder der Wohnung begonnen wird.

Für den Dienstort ist der Ort maßgeblich, der im Arbeitsvertrag genannt ist. Dies ist in der Regel Rostock.

Als Wohnort ist die Wohnung maßgeblich, von der aus überwiegend der Dienst angetreten wird. Haben Sie also einen Wohnsitz in größerer Entfernung zu Rostock und haben Sie sich z. B. in Rostock eine Unterkunft angemietet, von der aus Sie Ihren Dienst vor Ort antreten, gilt die angemietete Unterkunft als maßgeblicher Wohnort. Zeiten in denen Sie mobil arbeiten (z. B. an Ihrem Familienwohnsitz), bleiben dabei unberücksichtigt.

Eine Dienstreise kann auch von einem Ort angetreten werden, der nicht maßgeblicher Wohnort im Sinne des Einkommenssteuergesetzes bzw. Reisekostengesetzes ist (z. B. Urlaubsort, abweichender Familienwohnort). Dann darf die Reisekostenvergütung jedoch nicht höher ausfallen, als eine Fahrt ab / bis Dienstort bzw. maßgeblichem Wohnort. Wäre die Fahrt vom maßgeblichen Wohnort bzw. Dienstort günstiger, können nur die fiktiven Kosten von / zu diesem Ort erstattet werden. Wäre sie teurer, dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden.

Daher sind bei Fahrten von / zu einem anderen Ort als dem maßgeblichen Wohnort immer entsprechende Vergleichsangebote bei der Buchung einzuholen und mit der Abrechnung einzureichen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob und in welcher Höhe Ihnen Kosten erstattet werden sollen, wenden Sie sich gerne im Vorfeld  Ihrer Reise an die Mitarbeiterinnen der Reisekostenstelle. Im Nachgang einer Reise ist eine Heilung von Sachverhalten nicht mehr möglich.

Tanja Machendanz
D2.4 Sachgebiet Reisekosten


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