Hinweise für pflegende Angehörige

Für Pflegesituationen, die aufgrund der Pandemie aufgetreten sind, z.B. infolge geschlossener Tagespflegeeinrichtungen, besteht im Fall einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG die Möglichkeit, eine unbezahlte Freistellung von 20 (statt zehn) Arbeitstagen zu beantragen. Für die Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 150 Abs. 5d SGB XI, das Sie bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen beantragen müssen.  

Auch eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden im Rahmen der Familienpflegezeit ist möglich. Nähere Informationen finden Sie hier.

Die Sonderregelungen kommen nur in Betracht, soweit keine Möglichkeit zur Arbeit in der Häuslichkeit besteht. Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) sowie Resturlaub aus dem Vorjahr müssen vorrangig abgebaut werden. (vgl. Schreiben des Innenministeriums vom 29. Oktober 2020).

Informationen zur Pflege finden Sie auch in unseren Rundschreiben.

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte gern.

Ass. iur. Christine Radtke, M.A.
Personalservice


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