Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit

Vor einigen Tagen haben wir Sie zur Statistik des Krankenstandes informiert. Hierzu haben uns einige Nachfragen erreicht, die wir gern im Nachgang für alle beantworten möchten:

  • Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 6 Wochen innerhalb eines Jahres erhalten Sie das Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)  und können ein Erstgespräch wahrnehmen. Hierzu ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet. Das BEM ist für Sie freiwillig und ermöglicht Ihnen gemeinsam mit uns zu schauen, welche Möglichkeiten es gibt, Sie in Ihrer Gesunderhaltung zu unterstützen. Das Gespräch ist ein Unterstützungsgespräch, kein Personalgespräch. Wir empfehlen sehr, ein solches BEM-Erstgespräch bei den dafür installierten Erstberatern aus dem Personalservice oder den Mitarbeitervertretungen wahrzunehmen.
  • Die Fachvorgesetzten erhalten Hinweise von uns, dass wir Ihnen ein BEM angeboten haben und welche Unterstützung sie leisten können bzw. welche Verantwortung sie in diesem Zusammenhang wahrnehmen müssen. Fachvorgesetzte haben zudem die Möglichkeit, Zahlen zu Ihrem Verantwortungsbereich und ihren Beschäftigten abzufragen, um diesen Pflichten nachzukommen.
  • Bei auffälligen Arbeitsunfähigkeitszeiten werden wir Sie ggf. aber auch von uns aus zu einem Personalgespräch bitten. Das wird der Fall sein, wenn es Hinweise darauf gibt, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit den Durchschnitt um ein Vielfaches überschreitet, es Probleme bei der Vertretung gibt, Ihre Krankmeldung verspätet erfolgt o.ä. Hierzu sind wir berechtigt, weil der Arbeitgeber eine entsprechende Fürsorgepflicht hat und ggf. Maßnahmen ergreifen muss. Sie müssen ein solches Gespräch wahrnehmen, können sich hier aber gern durch die Mitarbeitervertretungen (SBV, Personalrat oder GBA) begleiten lassen.
  • Der Arbeitgeber benötigt Ihre sofortige Krankmeldung zum Dienstbeginn. Das ist in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Am besten nutzen Sie dazu das entsprechende Online-Portal. Viele Beschäftigte wissen nicht, dass wir keine Krankendaten von den Krankenkassen oder Ärzten erhalten, sondern Ihre Meldung sofort an das Landesamt für Finanzen weiterleiten müssen, damit ein Abgleich mit den Krankenkassen stattfinden kann. Auch die Fachvorgesetzten müssen bei Arbeitsbeginn Bescheid wissen, wer wegen Krankheit nicht kommen kann, um den Dienstbetrieb zu organisieren. Nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Meldungen sind kein Kavaliersdelikt, sondern Arbeitspflichtverletzungen. 

Die Gesunderhaltung unser Beschäftigten liegt uns am Herzen, deswegen achten wir sehr auf die Einhaltung dieser Verfahren. 
Bitte melden Sie sich gern, wenn Sie Fragen haben oder sich beraten lassen möchten.

Christine Radtke
Koordinatorin Personalservice


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