Seit dem 1. Januar 2025 können Kleinunternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden. Dann fallen für Lieferungen und Dienstleistungen in Deutschland keine Umsatzsteuern an und die Pflicht zur Meldung nach der Mitteilungsverordnung (inkl. Beantragung einer Steuer-ID) entfällt ebenfalls.
Für unsere ausländischen Gastvortragenden aus EU-Mitgliedstaaten bedeutet das:
Die Beantragung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (EU-Kleinunternehmer-ID, Syntax: Ländercode, persönliche Nummer und Präfix EX, z. B. IT12345678901EX) erfolgt grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat (Heimatland) des Gastvortragenden bei der dort zuständigen Finanzverwaltung, z. B. dem Wohnsitz-Finanzamt. Nur wenn diese Identifikationsnummer im Heimatland erteilt und das besondere Meldeverfahren dort genutzt wird, können die jeweiligen Kleinunternehmerregelungen auch grenzüberschreitend (z. B. für in Deutschland erbrachte Leistungen) in Anspruch genommen werden.
Maßgeblich sind stets die nationalen Vorgaben des Heimatstaates (insbesondere Umsatzgrenzen und Antragsverfahren) sowie die unionsweit geltende Umsatzobergrenze von 100.000 EUR im Gemeinschaftsgebiet. Bitte weisen Sie Ihre ausländischen Gastvortragenden bei Bedarf darauf hin, dass sie sich hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen und des Verfahrens zur Beantragung der EU-Kleinunternehmer-ID direkt an ihre heimische Steuerverwaltung oder ihre steuerliche Beratung wenden sollten.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Für deutsche Kleinunternehmer: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html#js-toc-entry1
Für europäische Kleinunternehmer: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu/contact-country_en?prefLang=ro
Ines Ramona Budde
D2.2 Sachgebiet Steuerangelegenheiten
