Bei allen Dienstreisen von Beschäftigten und Beamten in das Ausland muss aufgrund der EU-Verordnung 883/04 eine sogenannte A1 Bescheinigung (Entsendebescheinigung) ausgefüllt werden. Diese bestätigt, dass der Reisende weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterfällt. Das gilt für alle Dienstreisen, auch eintägige Aufenthalte, und die Regelung ist zwingend.
Wenn Sie eine Dienstreise beantragen, ist es unabdingbar, dass Sie das entsprechende Formular zusammen mit dem Dienstreiseantrag einreichen. Dienstreiseanträge, die eine solche Bescheinigung nicht enthalten, können nicht bearbeitet werden. Da eine A1-Bescheinigung grundsätzlich im Voraus zu beantragen ist, berücksichtigen Sie bei der Antragstellung bitte die notwendige Bearbeitungszeit.
Unter dem folgenden Link erhalten Sie den notwendigen Vordruck, der dann von der Zentralen Verwaltung ausgefüllt an das Landesamt für Finanzen (LAF) weitergeleitet wird. Die Bescheinigung wird später von der Krankenkasse bzw. dem Rentenversicherungsträger bestätigt und an Sie zurückgesandt. Sie müssen die Bescheinigung bei der Reise bei sich führen, dies wird i.d.R. kontrolliert und Sie müssen Bußgelder befürchten oder könnten gehindert werden, Wissenschaftseinrichtungen, Firmen- oder Messegelände o.ä. zu betreten.
- Vordruck A1: Entsendung einer abhängig beschäftigten Person in einen anderen Mitgliedsstaat (gilt für alle EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz; vom Reisenden sind Pkt. 1 und 2 auszufüllen)
- Vordruck A1: Ausnahmegenehmigung für eine in einem anderen Staat, abhängig beschäftigte Person (gilt für alle anderen Staaten, mit denen bilaterale Abkommen gelten; vom Reisenden sind Pkt. 1, 4-7 auszufüllen)
Näheres können Sie der Ressortinformation des Finanzministeriums vom 12.06.2019 entnehmen. Es gibt auch bereits Initiativen gegen die Einschränkung der Mobilität von Wissenschaftlern durch diese Bürokratiehindernisse, z.B. durch die Allianz der Wissenschaftsorganisationen.
Brita Hamann
Referat Stellenhaushalt, Reisekosten, Lehraufträge