Der Personalrat informiert – Ein Wort zur Teilzeitbeschäftigung/ Arbeitszeitreduzierung

Gründe dafür können vielfältig sein, ob nun die Betreuung von minderjährigen Kindern, die Pflege von Familienangehörigen, gesundheitliche Gründe oder die Wahrnehmung von ehrenamtlichen Aufgaben.

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Tarifvertrag der Länder (TV-L) § 11 und im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 8 differenziert geregelt.

Bitte denken Sie daran, Ihren schriftlichen Antrag gegenüber Ihrer/m jeweiligen Fachvorgesetzten spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeitbeschäftigung einschließlich des Umfangs der Verringerung einzureichen. Selbstverständlich sind begründete Anträge, die einen sozialen Aspekt beinhalten, z. B. wegen Krankheit oder Betreuung von Pflegebedürftigen, davon ausgenommen.   

Zur weiteren Bearbeitung erhält ihn dann das Dezernat Personal und Personalentwicklung. Die Anträge sind durch den Personalrat mitbestimmungspflichtig, auch im Falle der Ablehnung.

Möchten Sie in Verbindung mit der Arbeitszeitreduzierung die Verteilung der Arbeitszeit (z. B. 4-Tage-Woche) entsprechend gestalten, wirkt sich dies auch auf Ihren Urlaubsanspruch aus.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gern und vertrauensvoll per E-Mail an uns.

Ihr Personalrat für die nichtwissenschaftlich Beschäftigten


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