Die Verordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und gilt somit bis einschließlich 24.11.2021. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, zweimal pro Woche Beschäftigten einen kostenlosen Test anzubieten, bleibt ebenso bestehen wie das zugrunde gelegte Hygienekonzept (z.B. AHA-L Regelungen).
Trotz der anhaltenden politischen Diskussion und der Bestrebungen von Arbeitgeberverbänden besteht weiterhin KEINE Auskunftspflicht von Beschäftigten über ihren Gesundheitsstatus. Arbeitgeber haben nicht das Recht, zu erfragen, ob Beschäftigte geimpft, genesen oder eben nicht sind. Sie müssen also niemandem hierzu Auskunft erteilen (siehe auch Email der Personalräte vom 02.07.2021) und hierdurch dürfen Ihnen auch KEINE Nachteile entstehen. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist höherrangig zu allen anderen Interessen.
Ab 10.09.2021 gilt zusätzlich die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und Impfmöglichkeiten zu informieren und Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Beschäftigte, die ihr Impfangebot in der Arbeitszeit wahrnehmen möchten, werden daher gebeten, dies mit Ihrem/r Fachvorgesetzten abzustimmen.
Christine Radtke
Referatsleiterin Personalservice