Bei Beantragung einer A1-Bescheinigung gelten neue Regelungen

Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) erlassenen Hinweise („Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristigen und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, sowie den EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz“) gelten ab sofort nachfolgende Regelungen für die Beantragung von A1-Bescheinigungen für Tätigkeiten im vorgenannten Ausland:

  1. Kurzzeitige und kurzfristige Tätigkeiten im Ausland
    Nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland ist eine A1-Bescheinigung zwingend erforderlich. Es besteht hiernach in der einschlägigen Verordnung VO (EG) 987/2009 Ermessen, welches wie folgt ausgelegt wird.

    1.1. Kurzzeitige Tätigkeiten
    Eine A1-Bescheinigung muss erst ab einer Reisedauer von mehr als einer Woche beantragt werden. Eine Mitführungspflicht der A1-Bescheinigung besteht nur dann, wenn das nationale Recht des einzelnen Mitgliedsstaates dies ausdrücklich vorschreibt (siehe Punkt 2 „Ausnahmen“).

    1.2. Kurzfristige Tätigkeiten
    Kurzfristige Tätigkeiten liegen vor, wenn zwischen der Entscheidung zum Antritt der Reise und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von max. einer Woche liegt. In diesen Fällen ist die vorherige Beantragung einer A1-Bescheinigung entbehrlich. Sollte es während der Reise zu Kontrollen kommen, ist eine nachträgliche Beantragung der A1-Bescheinigung beim jeweiligen Träger möglich.
     
  2. Ausnahmen
    2.1. Für Dienstreisen nach Frankreich, Österreich, Italien und die Schweiz muss in jedem Fall eine A1-Bescheinigung beantragt werden, unabhängig von der Reisedauer oder dem zeitlichen Vorlauf für die Beantragung. Die Punkte 1.1 und 1.2 gelten für diese Länder nicht. Sowohl die nationalen Rechtsvorschriften der Länder, als auch aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen, ist das Mitführen einer A1-Bescheinigung bei jedem dienstlichen Aufenthalt verpflichtend.

    2.2. Für Dienstreisen in Länder, mit denen Deutschland ein bilaterales Abkommen zur Sozialversicherung geschlossen hat (siehe hier), gelten die Hinweise des BMAS nicht.
     
  3. Mehrfachbeschäftigung
    Bei Mehrfachbeschäftigungen kann für Dienstreisen, die innerhalb eines Jahres getätigt werden und in mehrere unterschiedliche Länder führen, ein Antrag auf A1-Bescheinigung gestellt werden. Eine sog. Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn der Dienstreisende regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in einem Staat seine Tätigkeit wiederkehrend ausübt.

Weitere Hinweise erhalten Sie unter dem folgenden Link.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.  Für Fragen stehen wir sehr gern zur Verfügung. 

Steffen Arndt
Sachgebiet Reisekosten


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