Prüfungsausschüsse können die Bearbeitungsfrist für Masterarbeiten über die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelungen hinaus verlängern. Zur Milderung außerordentlicher Härtefälle kann im Einzelfall ein individueller Nachteilsausgleich gewährt werden. Gleichzeitig ist mit Rücksicht auf den prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darauf zu achten, dass der Nachteil nicht überkompensiert wird.
Vorrausetzung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist eine Stellungnahme des Betreuers der Masterarbeit. Es ist zu erläutern, ob und in welchem Umfang eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht verschuldete Verzögerung der Bearbeitung eingetreten ist. Ein Beispiel für eine nicht verschuldete Verzögerung ist die schwerwiegende Einschränkung der Nutzung von Laboren bei experimentellen Arbeiten.
Prof. Dr. Patrick Kaeding
Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation