Das Finanzministerium in Schwerin hat hinsichtlich der anteiligen Erstattung eines Semestertickets Folgendes geregelt:
Das Semesterticket kann nur dann vollständig erstattet werden, wenn sich der Betrag in Höhe von aktuell EUR 172,00 im entsprechenden Gültigkeitszeitraum komplett amortisiert hat.
Berechtigte sind laut dem im Reisekostenrecht geltenden Sparsamkeitsprinzip (§ 3 Abs. 2 LRKG M-V) verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Daher wird von ihnen erwartet, dass sie ein privat gekauftes Ticket (z. B. ein Semesterticket) auch für dienstliche Fahrten ohne Anspruch auf Kostenerstattung nutzen, da ihnen dadurch keine zusätzlichen Ausgaben entstehen. Personen mit solchen Zeitkarten, bei denen für einzelne Fahrten keine zusätzlichen Kosten anfallen, erhalten keine anteilige Erstattung dieser Zeitkarte.
Wenn jedoch durch die Nutzung einer privaten Zeitkarte – auch unter Berücksichtigung anderer Fahrpreisermäßigungen – eine Ersparnis bei den Reisekosten erreicht oder überschritten wird, die den Anschaffungspreis der privaten Zeitkarte deckt, können die Kosten der Zeitkarte auf Antrag vollständig erstattet werden. Somit kann auch das Semesterticket bei einer vollständigen Amortisation von derzeit EUR 172,00 vollständig erstattet werden. Eine Erstattung der monatlichen Teilbeträge des Semestertickets ist leider nicht möglich.
Zum Nachweis der Amortisation des Semestertickets sind entsprechende Vergleichsangebote der Reisekostenabrechnung beizufügen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen im Sachgebiet Reisekosten gerne zur Verfügung.
Tanja Machendanz
D2.4 Sachgebiet Reisekosten