Anteilige Erstattung für Anschaffungskosten der BahnCard 100

Bisher war laut dem Gesetzgeber eine anteilige Erstattung einer privaten BahnCard 100 untersagt. Mit Wirkung vom 11.10.2024 hat das Finanzministerium M-V die Fahrkostenerstattung bei Einsatz einer privaten BahnCard 100 auch in Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des mit Rundschreiben BMI vom 19.09.2018 festgelegten Verfahrens gestattet.

Für den Fall, dass Sie aus dienstlichem Anlass und zur dienstlichen Nutzung eine von Ihnen selbst erworbene BahnCard 100 einsetzen, ist eine anteilige Erstattung möglich. Dies gilt ausschließlich für die 2. Klasse.

Grundlage hierfür sind die fiktiven Anschaffungskosten der wirtschaftlichsten BahnCard (2. Klasse) und die fiktiven Fahrkosten (in der 2. Klasse) unter Nutzung dieser Bahncard. Ein formloser Antrag kann erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der BahnCard 100 gestellt werden. Entsprechende Vergleichsangebote sind beizufügen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen der Reisekostenstelle gerne zur Verfügung.

Tanja Machendanz
D2.4 Sachgebiet Reisekosten


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