Ab 01.11.2021 haben Personen ohne Impfung keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne darf also das Entgelt durch den Arbeitgeber nicht weitergezahlt werden, wenn Sie zum Kreis der Personen gehören, für die es eine Impfempfehlung gibt. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie selbst nicht erkrankt sind, sonst greift die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Sie können im Fall einer angeordneten Quarantäne in Abstimmung mit Ihrer/m Fachvorgesetzten Ihre Arbeitsleistung von zu Hause erbringen oder Zeitausgleich oder Erholungsurlaub einsetzen.
Sollten Sie nicht geimpft sein, sich in Quarantäne befinden müssen, aber diese Möglichkeiten nicht haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an dezernat.personaluni-rostockde oder Ihre/n zuständige Personalsachbearbeiter/innen zur weiteren Klärung der Situation bzw. Prüfen alternativer Möglichkeiten. Ihre Meldung ist in diesem Fall verpflichtend.
Weiterführende Informationen können Sie dem Rundschreiben des Finanzministeriums entnehmen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Christine Radtke
Referatsleiterin Personalservice