Aktuelle Informationen zum 49-Euro-Ticket im Zusammenhang mit Dienstreisen

Der Geltungsbereich des Deutschlandtickets ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den ÖPNV begrenzt. Für die dienstliche Verwendung privat beschaffter Tickets für den persönlichen Bedarf der Dienstreisenden sowie die Anschaffung für die dienstliche Verwendung des Tickets gilt für Dienstreisende (auch bei Dienstreisen im Rahmen von Dauerdienstreisegenehmigungen) Folgendes:

  • Das Deutschlandticket soll im Interesse einer sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel bei der Durchführung von Dienstreisen genutzt werden. Dabei können die Vorteile des Deutschlandtickets im ÖPNV genutzt werden, weil komplexe Tarifstrukturen der einzelnen Verkehrsbetriebe und Verkehrsverbünde nicht beachtet werden müssen.
  • Das Deutschlandticket kann über einschlägige Vertriebswege der Anbieter von Verkehrsleistungen des ÖPNV, z. B. der Deutschen Bahn AG, nur privat bezogen werden. Es wird im Abonnement ausgegeben, wobei der Einstieg jeweils zum Ersten des Monats möglich ist. Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Die Ausgabe erfolgt vorrangig als Handy-Ticket, in Ausnahmefälle als Chipkarte oder Papierticket. Weitere Informationen unter www.bahn.de.
  • Ein Deutschlandticket kann, aber muss nicht erworben werden, wenn sich die Wirtschaftlichkeit nur durch regelmäßiges Eingehen und Kündigen des Vertragsverhältnisses erreichen lässt.
  • Das Deutschlandticket soll auf geeigneten Verkehrsverbindungen eingesetzt werden, die eine zeitgerechte An- und Abreise zum bzw. vom Geschäftsort unter Einsatz der Verkehrsmittel des ÖPNV ermöglichen, wenn z.B. ausschließlich Verkehrsmittel des ÖPNV zur Verfügung stehen (z.B. Regionalbahn, Regionalexpress, U-Bahn, S-Bahn, Bus oder Straßenbahn). Gleiches gilt, wenn der Geschäftsort sowohl über ausschließliche ÖPNV-Verbindungen erreicht oder verlassen werden kann, aber eine alternative Fernverbindung, ggf. unter Einschluss von ÖPNV-Verbindungen besteht, und die Reisezeiten nicht erheblich voneinander abweichen.
  • Während der Geltungsdauer eines durch Dienstreisende beschafften Deutschlandtickets ist es in die Organisation für weitere Dienstreisen nach Maßgabe dieser Hinweise einzuplanen.
  • Vom Einsatz des Deutschlandtickets auf Dienstreisen kann Abstand genommen werden, wenn der Geschäftsort zeitgerecht nur unter Einsatz von Verkehrsmitteln des Fernverkehrs (z.B. IC, EC oder ICE), ggf. unter weiterer Nutzung von ÖPNV-Verkehrsmitteln erreicht oder verlassen werden kann. Würde die ausschließliche Nutzung von ÖPNV-Verbindungen zu unverhältnismäßig langen Reisezeiten führen und kann die Reisezeit durch Verbindungen des Fernverkehrs wesentlich verkürzt werden, kann ebenfalls auf den Einsatz eines Deutschlandtickets verzichtet werden. Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung soll der Einsatz eines bereits vorhandenen Deutschlandtickets auf Teilstrecken des ÖPNV geprüft werden.
  • Auf Dienstreisen sollen Dienstreisende aus Fürsorgegründen grundsätzlich einen Sitzplatz nutzen können. Ist dies unsicher, weil die ÖPNV-Verbindung besonders stark ausgelastet ist, darf eine Fernverkehrsverbindung unter kostenpflichtiger Reservierung eines Sitzplatzes in Anspruch genommen werden.
  • Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Informationen bereits gebuchte Reisemittel für den Zeitraum der Gültigkeit des Deutschlandtickets (ab 01. Mai 2023) müssen nicht storniert werden.
  • Die Erstattung der Abonnementkosten des Deutschlandtickets - Bezug ist hier eine monatliche Amortisation - erfolgt bei Nutzung für Dienstreisen in sinngemäßer Anwendung von Tz. 4.3 ff. der Allgemeinen Verwaltungs-vorschrift zum Landesreisekostengesetz auf Antrag der Dienstreisenden, sobald die Benutzung insgesamt zu einer günstigeren Abwicklung der Dienstreisen geführt hat (Amortisation). Zum Nachweis des erfolgten Eintritts der monatlichen Amortisation des Deutschlandtickets sind entsprechende Vergleichsangebote den Reisekostenabrechnungen beizufügen. Tz. 4.3.2 der Verwaltungsvorschrift findet sinngemäß nur insoweit Anwendung, wie die Dienstreise unter Nutzung eines Deutschlandtickets durchgeführt wurde.
  • Verfügen Dienstreisende neben einem Deutschlandticket auch über eine Bahncard, sind die Kosten grundsätzlich nur für eine der beiden Fahrpreisermäßigungen erstattungsfähig, da z.B. eine monatliche Abrechnung der Bahncard nicht möglich ist. Die Entscheidung darüber treffen die Berechtigten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung.
  • Die Erstattung der monatlichen Abonnementkosten des Deutschlandtickets ist innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 3 Abs. 5 Satz 2 LRKG M-V zu beantragen, die auf die Beendigung der jeweils abzurechnenden einzelnen Dienstreise Bezug nimmt, aber nicht auf den Ablauf eines Kalendermonats. Beachten Sie bei der Organisation Ihrer Abrechnung, dass für die monatliche Amortisation des Deutschlandtickets nur diejenigen Dienstreisen des Abonnementzeitraums herangezogen werden können, die nach reisekostenrechtlichen Regelungen nicht verfristet sind.

Bei Fragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen der Reisekostenstelle gerne zur Verfügung.

Tanja Machendanz
Sachgebiet Reisekosten (D2.4)


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