Änderungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) verlängert

Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Wissenschaftler/innen abzumildern, wurde die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) um sechs Monate verlängert.  Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 2 I WissZeitVG zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht.

Am 30. September 2020 ist die bereits angekündigte WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung (WissBdVV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Diese beinhaltet die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach dem WissZeitVG um weitere 6 Monate.

Die Regelung gilt sowohl für Arbeitsverhältnisse, welche zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, als auch für Arbeitsverhältnisse, welche zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet wurden.    

Mit der sogenannten Covid-Verlängerung wurde der gesetzliche Höchstbefristungsrahmen erweitert (§ 7 III WissZeitVG), ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht gesetzlich nicht.  Bitte haben Sie auch dafür Verständnis, dass Arbeitsverträge, die nicht in naher Zukunft auslaufen, derzeit noch nicht verlängert werden können.

Die Entscheidung, ob das Qualifizierungsziel erreicht werden kann oder welche Umstände förderlich oder weniger förderlich für die Qualifizierung sind, möchte die Universität Rostock verantwortungsvoll treffen. Deshalb werden diese Entscheidungen in der Regel erst ein halbes Jahr vor Auslaufen des zu verlängernden Arbeitsvertrages getroffen werden. Ihnen als Beschäftigten entsteht durch die Handhabung kein rechtlicher oder faktischer Nachteil.  

Mandy Kühl
Personalservice


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