Das Mutterschutzgesetz regelt den Schutz von Mutter und Kind. Es wurde zum 1.6.2025 geändert.
Bei Verlust eines ungeborenen Kindes ab der 13. Woche haben Frauen nun einen Anspruch auf Mutterschutz. Während dieser Zeit dürfen Arbeitgeber Frauen nicht beschäftigen, es sei denn die Frau erklärt hierzu ausdrücklich ihren Wunsch. Frauen, die betroffen sind, sollen Zeit für eine ausreichende körperliche und seelische Erholung haben. Die Schutzfristen werden gestaffelt:
ab 13. Woche - 2 Wochen Mutterschutzfrist
ab 17. Woche - 6 Wochen Mutterschutzfrist
ab 20. Woche - 8 Wochen Mutterschutzfrist
Grundsätzlich dürfen Schwangere sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Kommen Kinder vor oder nach dem voraussichtlichen Geburtstermin zur Welt, werden die Schutzfristen vor oder nach der Geburt entsprechend verlängert. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder einer festgestellten Behinderung des Kindes gelten erweiterte Schutzfristen.
Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte gern bei Ihren Ansprechpartnern im Personalservice. Sie können sich auch unter folgendem Link informieren.
Christine Radtke
Koordinatorin Personalservice