Wir hatten darüber informiert, dass für den Anspruch auf die Inflationsausgleichzahlung bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen und die Auszahlung durch das Landesamt für Finanzen erfolgt. Nun erhielten wir vom Finanzministerium M-V die Durchführungshinweise. Diese bestätigen die bereits veröffentlichten Informationen vom 20.12.2023 und 04.01.2024.
Hier nochmal eine kurze Zusammenfassung:
Der Tarifvertrag (TV Inflationsausgleich) gilt für alle Tarifbeschäftigten, die dem Geltungsbereich des TV-L unterliegen.
1. Einmalzahlung
Es gilt die Stichtagsregelung. Ihr Arbeitsverhältnis muss am 9. Dezember 2023 bestanden haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 für mindestens einen Tag Entgelt erhalten haben. Dem Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss, Mutterschutzgeld. Dem Entgelt nicht gleichstellt ist das Elterngeld ohne Teilzeitbeschäftigung (wenn Sie zu 100 % in Elternzeit waren). Die Höhe der Einmalzahlung richtet sich anteilig nach Ihrem individuellen Arbeitszeitumfang. Die Einmalzahlung für Vollzeitbeschäftigte mit 40 Std. beträgt 1.800 Euro.
2. Monatszahlungen
Neben der Einmalzahlung wird für die Monate Januar bis Oktober 2024 jeweils eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung vorgenommen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht, und dass Sie für mindestens einen Tag Entgelt erhalten haben. Beide Anspruchsvoraussetzungen müssen für jeden Monat gesondert vorliegen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind daher auch erfüllt, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis erst im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet. Die Höhe der Monatszahlungen richtet sich auch hier anteilig nach dem individuellen Arbeitszeitumfang. Die Monatszahlung für Vollzeitbeschäftigte mit 40 Stunden beträgt jeweils 120 Euro.
Anke Block und Manuela Kahl
Personalservice (S41)