Regelungen zu Einreisen aus Risikogebieten für MV aktualisiert

Diese Regelungen wurden von der Landesregierung MV aktualisiert und sind so nicht mehr gültig. Informieren Sie sich bitte über die seit 22.10.2020 gültigen neuen Regelungen.

Grundsätzlich gilt, dass Personen, welche aus Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, sich in Quarantäne zu begeben haben. Beachten Sie hier die Informationen unter zum Merkblatt für Reiserückkehrer des Gesundheitsamtes Rostock und den Regelungen zur Rückkehr aus einem Risikogebiet.

Bestimmte Personengruppen sind bei der Einreise aus inländischen Risikogebieten von der Absonderungspflicht (Quarantäne) befreit worden. Folgende für die Universität Rostock im dienstlichen Gebrauch besonders relevante Regelungen zur Ihrer Information:

Befreit sind Personen, die

  • an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind und weder Haupt- noch Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
  • ihre Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet haben.
  • Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen erbringen.
  • täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern ein- oder ausreisen.
  • für Anlässe nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten oder von solchen Anlässen zurückkehren, bei denen die Anwesenheit aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. (befristet bis 22.10.2020)

Die Textpassagen sind Auszüge aus der 9. Änderung der Corona-Lockerungs-LVO  (verlängert bis 10.11.2020) sowie Allgemeinverfügung über die Gewährung von Befreiungen nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung (befristet bis 22.10.2020) verfügbar unter https://www.regierung-mv.de/corona/ (Abruf 12.10.2020)

Vielen Dank Ihnen allen für Ihre Beiträge zur Aufrechterhaltung des Universitätsbetriebs.

Dr. Jan Tamm
Kanzler


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