Regelungen zu Lehraufträgen

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Die UR hat sich mit dem Bildungsministerium M-V verständigt, wie in der aktuellen Situation mit Lehraufträgen umzugehen ist. Generell gilt: Wenn ein Lehrauftrag erteilt wurde, ist die Lehre in vollem Umfang zu leisten.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Wenn die ersten, jedoch noch nicht alle Lehrveranstaltungen stattfanden, kann die Lehrauftragsvergütung gezahlt werden. Fehlende Lehrveranstaltungen sollen baldmöglichst nachgeholt werden.
  • Fehlende Lehrveranstaltungen sollen ab dem 20.04.2020 als Online-Lehre stattfinden, wenn dies inhaltlich, organisatorisch und technisch sinnvoll ist. Details sind zwischen Fakultät und Lehrbeauftragtem abzustimmen.
  • Fehlende Lehrveranstaltungen, die nicht als Online-Lehre stattfinden können, sollen stattfinden, sobald dies sinnvoll möglich ist. Details sind zwischen Fakultät und Lehrbeauftragtem abzustimmen.

Diese Regelungen gelten analog für Gastvorträge und –vorlesungen.

Stand: 14.10.2020