Wie für alle anderen Beschäftigten besteht auch für Beschäftigte, die einer Risikogruppe für die Erkrankung mit COVID-19 angehören, kein Anspruch auf Homeoffice. Jedoch soll Beschäftigten aus Risikogruppen die Tätigkeit im Homeoffice unter folgenden Voraussetzungen ermöglicht werden:
- Der Beschäftigte gehört zu einer Risikogruppe gemäß Einschätzung des Robert-Koch-Institutes. Auf Wunsch des Fachvorgesetzten ist durch den Beschäftigten eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
- Die durch den Beschäftigten zu erbringende Arbeitsleistung kann aufgrund der Art der Tätigkeit im Homeoffice erbracht werden.
Der Fachvorgesetzte entscheidet abschließend, ob sich eine Tätigkeit für das Homeoffice eignet.Beschäftigte, die ihre Arbeitsleistung nur an ihrem Arbeitsplatz in der UR erbringen können, müssen am Arbeitsplatz arbeiten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist (1) aufgrund der Art der Tätigkeit, (2) aufgrund fehlender technischer Ausstattung, (3) aufgrund fehlender Kenntnisse oder (4) mangels Mitwirkung der Beschäftigten.
Die Sorge, sich am Arbeitsplatz mit Covid-19 zu infizieren, ist gut nachvollziehbar. Sie berechtigt die Beschäftigten jedoch nicht, dem Arbeitsplatz in der UR fernzubleiben und die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu verweigern. Wir bitten deshalb alle Kolleginnen und Kollegen, die Empfehlungen zur Allgemeinen Hygiene strikt einzuhalten, um Ansteckungsrisiken zu minimieren und Beschäftigte aus Risikogruppen besonders zu schützen; weitere Informationen dazu finden Sie unter CORONA Sonderinformationen > Grundsätzliches. Die Fachvorgesetzten sind verantwortlich, die Arbeit geeignet zu organisieren, beispielsweise Arbeitsbereiche räumlich zu trennen oder Arbeitszeiten zu verlagern; weitere Informationen zu Regelungen für Fachvorgesetzte finden Sie unter CORONA Sonderinformationen > Personal.
Bitte achten Sie aufeinander und bleiben Sie weiterhin gesund!
Dr. Jan Tamm
Kanzler