Ab 19. Oktober 2020 ist das das Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung in Räumen der Universität Rostock für alle Personen verpflichtend, soweit keine anderen Regelungen getroffen worden sind*:
- in den öffentlichen Bereichen der Gebäude (Flure, Eingangsbereiche, Teeküchen etc.),
- in Bereichen mit Publikumsverkehr,
- im direkten Kontakt mit Personen, mit welchen Sie nicht täglich in einem Raum zusammenarbeiten.
Ausgenommen von der Verpflichtung sind Beschäftigte der Universität Rostock, die aus gesundheitlichen Gründen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung so stark beeinträchtigt sind, dass sie ihren dienstlichen Aufgaben nicht nachgehen können. In diesem Fall informieren Sie Ihre fachvorgesetzte Person und prüfen Sie, ob andere Maßnahmen zum Infektionsschutz möglich sind.
Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gehört neben der regelmäßigen Händedesinfektion, dem Halten von 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen und dem regelmäßigen Lüften zu den wichtigsten Maßnahmen, um sich und andere Personen vor Covid-19-Infektionen zu schützen.
Durch die Universität Rostock werden keine Mund-Nasen-Bedeckungen zentral zur Verfügung gestellt. Bei dienstlichem Bedarf können für Beschäftigte Mund-Nasen-Bedeckungen über den Uni-Shop oder Einwegmasken gekauft und aus Mitteln des Bereiches finanziert werden. Hierbei gelten die Beschaffungsregeln der Universität Rostock. Zentrale Mittel stehen nicht zur Verfügung.
Prof. Dr. Wolfgang Schareck
Rektor
*Beispielsweise für den Laborbetrieb, für Lehrveranstaltungen oder Veranstaltungen außerhalb der Lehre sind spezielle Regelungen getroffen worden, um den besonderen Anforderungen in diesen Situationen gerecht zu werden. Diese Regelungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.